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Verrechnungspreise im Visier des Finanzstrafrechts

Prodinger2026-10-21T16:10:16+02:00Oktober 2026|

Nachträgliche Korrekturen von Verrechnungspreise im Rahmen von Außenprüfungen werden auch vom Amt für Betrugsbekämpfung auf finanzstrafrechtliche Relevanz geprüft.

Verrechnungspreise sind Preise, die verbundene Unternehmen, etwa innerhalb eines (internationalen) Konzerns, einander für Lieferungen und Dienstleistungen fremdüblich verrechnen. Durch deren korrekte Berechnung soll insbesondere die künstliche Verschiebung von Gewinnen durch grenzüberschreitend tätige Unternehmen verhindert werden. Konzerninterne Lieferungen und Leistungen müssen so abgerechnet werden, wie es auch zwischen fremden Dritten üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz).

Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt

Weicht der Verrechnungspreis davon ab, korrigiert die Finanzverwaltung die vom Unternehmen angesetzten Verrechnungspreise. Finanzstrafrechtlich wird es relevant, wenn im Zuge der Verrechnung auch eine Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt und dadurch Steuer verkürzt wurde. Ein solches Vergehen kann auch dann vorliegen, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird, ohne einen darin verarbeiteten, objektiv zweifelhaften Sachverhalt gegenüber der Behörde offenzulegen. Seit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 können zudem auch zu Unrecht erklärte Verluste zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen, selbst wenn im laufenden Jahr noch keine Steuer verkürzt wurde.

Strafrechtliche Folgen?

Ob eine Verrechnungspreis-Korrektur strafrechtliche Folgen hat, hängt vor allem davon ab, ob vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Auf Vorsatz kann insbesondere hindeuten, wenn konzerninterne Leistungen überhaupt nicht oder mit völlig willkürlichen Werten verrechnet werden, bewusst eine unbegründete oder nicht nachvollziehbare Anwendung von im Widerspruch zu anerkannten Methoden stehenden Verrechnungspreisgestaltungen erfolgt, eine bereits von der Finanzverwaltung beanstandete Methode weiterhin angewendet wird oder gezielt einseitig günstige Vergleichsdaten ausgewählt werden.

Von grober Fahrlässigkeit kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn eine Dokumentation fehlt oder Konzernvorgaben ungeprüft übernommen werden.
Probleme können dann entstehen, wenn Tochtergesellschaften die von der Konzernzentrale vorgegebenen Verrechnungspreismodelle ungeprüft umsetzen. Der lokalen Geschäftsführung könnte in diesem Fall kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn das Modell auf Konzernebene sorgfältig geprüft wurde, den OECD-Grundsätzen entspricht und auch so dokumentiert wird. Ob das Modell von der jeweiligen Finanzverwaltung abgabenrechtlich tatsächlich anerkannt wird, ist eine davon losgelöste Frage.

Absicherung gegen finanzstrafrechtliche Vorwürfe

Zur bestmöglichen Absicherung gegen finanzstrafrechtliche Vorwürfe sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

  • Transparente Berechnung und gesetzeskonforme Dokumentation der Verrechnungspreise
  • bei Überschreiten der relevanten Schwellenwerte Dokumentation laut dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
  • Informationen zu den gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen im Konzern bereithalten: Eine Korrektur in Österreich führt spiegelbildlich zu einer Korrektur bei der ausländischen Konzerngesellschaft. Liegen die Steuersätze in den beiden Ländern ähnlich hoch, hat der Konzern insgesamt keine Steuer gespart, was ein Gegenargument zum Vorsatz sein kann.

Fazit
Verrechnungspreise können zu Diskussionen mit und zu Korrekturen durch die Außenprüfung führen. Wer jedoch eine fremdübliche, gut dokumentierte und tatsächlich gelebte Systematik vorweisen kann, ist finanzstrafrechtlich auf der sicheren Seite.

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