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Inländischer Wohnsitz bei mehrjähriger Entsendung ins Ausland

Prodinger2026-06-18T18:18:25+02:00Juni 2026|

Ob eine Person in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Eine bloße Schlafmöglichkeit in der elterlichen Wohnung begründet keinen Wohnsitz, wenn weder autonome Lebensführung noch tatsächliche Innehabung vorliegen.

Ein Arbeitnehmer war von 2009 bis 2017 an der Adresse seiner Eltern gemeldet. Im Jahr 2011 erfolgte eine Entsendung ins Ausland, die zunächst auf drei Jahre befristet war. Kurz vor ihrem Ablauf wurde die Entsendung bis 2017 verlängert, jedoch bereits im Juli 2015 vorzeitig beendet. Knapp über ein Jahr später erfolgte eine erneute Entsendung.
Während seiner Auslandsaufenthalte konnte der Arbeitnehmer bei Heimatbesuch das Zimmer seiner Schwester in der elterlichen Wohnung nutzen. Strittig war, ob der Arbeitnehmer bereits seit Jänner 2015, somit vor seiner Rückkehr nach Österreich, oder erst ab Juli 2015 der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Ausschlaggebend für das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht für das gesamte Jahr, ist ob der Steuerpflichtige bereits ab Jänner über einen inländischen Wohnsitz verfügte. Ein gewöhnlicher Aufenthalt war erst nach Beendigung der Entsendung und der Rückkehr nach Österreich im Juli 2015 anzunehmen.
Der Arbeitnehmer konnte bei Heimbesuchen zwar vorrübergehend in der elterlichen Wohnung übernachten, jedoch wurde seit Beginn seiner Entsendung sein früheres Zimmer von seiner Schwester genutzt. Demnach stand ihm dieses Zimmer lediglich bei Bedarf zur Verfügung. Darüber hinaus standen Bad, WC, Küche und Wohnzimmer allen Familienmitgliedern gemeinschaftlich zur Verfügung.

Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Nach der Rechtsprechung des BFG reicht die Mitbenutzungsmöglichkeit eines Zimmers nur auf Bedarf in der Elternwohnung nicht aus, um von einem eigenen Wohnsitz auszugehen. Ein Wohnsitz setzt voraus, dass die betreffende Wohnung eine autonome Lebensführung ermöglicht. Zudem fehlte die Innehabung der Wohnung. Die bloße Überlassung eines Zimmers zur gelegentlichen Übernachtung verleiht keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit.
In dem Fall kam hinzu, dass aufgrund einer mehr als dreijährigen Tätigkeit im Ausland nicht wahrscheinlich war, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit seinen Wohnsitz in der Wohnung seines Vaters aufrechterhalten hat. Der Betroffene hatte im Zeitraum seiner Entsendung ins Ausland in Österreich daher weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich nicht vor. Auch für eine beschränkte Steuerpflicht gab es keine Anhaltspunkte, da die Tätigkeit ausschließlich im Ausland ausgeübt wurde. Die daraus erzielten Einkünfte unterlagen daher in Österreich weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht und waren bei der Einkommensteuererklärung nicht zu berücksichtigen. Erst die Einkünfte aus der Tätigkeit in Österreich nach seiner Rückkehr waren in Österreich einkommensteuerpflichtig.

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