Verschärfungen bei Wegzugsbesteuerung
Gemäß dem am 10.06.2026 im Nationalrat beschlossenem Budgetmaßnahmengesetz 2026 kommt es zu einer Verschärfung der Wegzugsbesteuerung beim Wegzug von natürlichen Personen innerhalb von EU und EWR.
Gemäß dem am 10.06.2026 im Nationalrat beschlossenem Budgetmaßnahmengesetz 2026 kommt es zu einer Verschärfung der Wegzugsbesteuerung beim Wegzug von natürlichen Personen innerhalb von EU und EWR.
Die Bundesregierung plant die Einführung einer neuen Abgabe auf Paketzustellungen im Versandhandel. Nach dem derzeitigen Begutachtungsentwurf soll ab dem 1.10.2026 eine Paketsteuer in Höhe von € 2,00 erhoben werden.
Umsatzsteuerlich sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerfreiheit ist aber an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft.
Ob eine Person in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Eine bloße Schlafmöglichkeit in der elterlichen Wohnung begründet keinen Wohnsitz, wenn weder autonome Lebensführung noch tatsächliche Innehabung vorliegen.
Der Nationalrat hat vereinfachte Vorgaben zur Preisauszeichnung für Beherbergungsbetriebe beschlossen. Die Änderungen reduzieren die bürokratischen Auflagen für Hotelier-Betriebe und sehen ein strengeres, mehrstufiges Sanktionssystem bei Verstößen vor.
Das vom Nationalrat am 10.06.2026 beschlossene Budgetmaßnahmengesetz 2026 ermöglicht dem Amt für Betrugsbekämpfung, Auskünfte aus dem Kontenregister und Einschau in die inneren Kontodaten von Bankkonten zu erhalten.
Die Zustellung von Bescheiden erfolgt standardmäßig in elektronischer Form über FinanzOnline. Ein am Samstag in der Databox bereitgestellter Prüfungsbericht setzt den Fristenverlauf sofort in Gang, auch dann, wenn dieser Prüfungsbericht erst am Montag abgerufen wird.
Begünstigungen gemeinnütziger bzw. mildtätiger Vereine sind daran geknüpft, dass der Verein nach der Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung seiner begünstigten Zwecke dient. Beim Ansparen von Reserven bzw. beim Vermögensaufbau müssen begünstigte Vereine daher Besonderheiten beachten.
Ob ein österreichischer Subunternehmer im Ausland eine Betriebsstätte begründet, hängt insbesondere von der Dauer der Arbeiten, den örtlichen Einsätzen und dem Zusammenhang zwischen seinen einzelnen Tätigkeiten im Ausland ab.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Anzahlungen, wie etwa Mietvorauszahlungen, umsatzsteuerpflichtig sind, wenn die Leistung hinreichend konkretisiert ist. Dies gilt auch dann, wenn Fördermittel direkt an die Vermieterin ausbezahlt werden.