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Änderungen bei Ertragsteuer und ImmoESt

Prodinger2026-07-21T14:46:19+02:00Juli 2026|

Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 beschlossen. Dabei wurden auch Änderungen im Bereich der Ertragsteuern und der Immobilienertragsteuer auf den Weg gebracht.

Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auf Realinvestitionen beschränkt. Investitionen in Wertpapiere jeglicher Art – einschließlich des Bundesschatzes – sind in diesem Zeitraum daher nicht mehr begünstigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wieder für Wertpapierinvestitionen in Anspruch genommen werden.

Neuer progressiver Körperschaftsteuertarif ab 2028

Ab dem Jahr 2028 wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt. Grundsätzlich bleibt der bisherige Steuersatz von 23% bestehen. Für jenen Einkommensteil, der € 1 Mio. übersteigt, erhöht sich der Steuersatz jedoch auf 24%. Die Neuregelung gilt sowohl für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften als auch für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften.
Für beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften bleibt der Steuersatz hingegen unverändert bei 23%. Zusätzlich wird für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften ein Progressionsvorbehalt eingeführt. Dadurch werden Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreit sind, bei der Ermittlung des anzuwendenden Körperschaftsteuersatzes berücksichtigt.
Für Unternehmensgruppen wird der progressive Steuertarif auf das gesamte veranlagte Gruppeneinkommen angewendet. Der Steuersatz von 23% steht somit nur bis zu einem Gruppeneinkommen von € 1 Mio. zur Verfügung – unabhängig davon, aus wie vielen Unternehmen die Unternehmensgruppe besteht.

Erhöhung bei Immobilienertragsteuer

Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde auch eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung von Altvermögen nach dem 31.12.2026 beschlossen. Betroffen sind Immobilien, die zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Der Steuersatz von 30% bleibt unverändert. Durch die Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten kommt es jedoch zu einer höheren effektiven Steuerbelastung.

Bisher wurden bei Grundstücken des Altvermögens fiktiv 86% des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Daraus ergab sich eine effektive Steuerbelastung von 4,2% des Veräußerungserlöses. Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86% auf 80% reduziert. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung auf 6%.
Bei der Veräußerung von Altvermögen, das nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet wurde, sofern diese Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, wird der pauschale Ansatz der Anschaffungskosten von 40% auf 30% des Veräußerungserlöses gesenkt. Dadurch steigt die effektive Steuerbelastung von 18% auf 21%. Wurde ein Grundstück nach dem 31.12.2024 umgewidmet, ist darüber hinaus der bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag in Höhe von 30% zu berücksichtigen. In diesen Fällen erhöht sich die effektive Steuerbelastung von bisher 23,4% auf 27,3%.

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