{"id":3026,"date":"2026-10-21T16:10:10","date_gmt":"2026-10-21T14:10:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/anpassung-der-zinsen-beim-finanzamt\/"},"modified":"2026-10-21T16:10:10","modified_gmt":"2026-10-21T14:10:10","slug":"anpassung-der-zinsen-beim-finanzamt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/anpassung-der-zinsen-beim-finanzamt\/","title":{"rendered":"Anpassung der Zinsen beim Finanzamt"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>K\u00fcrzlich hat das Finanzministerium seinen Erlass zu den Zinsanpassungen auf Grundlage des Basiszinssatzes ver\u00f6ffentlicht, der mit 16.9.2026 wirksam wurde. Der neue Basiszinssatz betr\u00e4gt 2,03%.<\/p>\n<p>Da die H\u00f6he der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und R\u00fcckerstattungszinsen jeweils vom Basiszinssatz abh\u00e4ngig ist, erh\u00f6hen sich diese Zinss\u00e4tze demnach um 0,5 Prozentpunkte.<\/p>\n<p><strong>Stundungszinsen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Abgabepflichtige besteht die M\u00f6glichkeit, hinsichtlich bestehender Abgabenr\u00fcckst\u00e4nde ein Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung zu stellen. F\u00fcr gew\u00e4hrte Zahlungserleichterungen fallen Stundungszinsen an, die mit 4,5% \u00fcber dem Basiszinssatz festzusetzen sind. Die Stundungszinsen erh\u00f6hen sich daher von bisher 6,03% auf nunmehr <strong>6,53%<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Anspruchszinsen<\/strong><\/p>\n<p>Gutschriften sowie Nachzahlungen aus dem Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuerbescheid werden ab dem 1.10. des Folgejahres verzinst. Der Zinsenlauf endet mit der Erlassung des jeweiligen Bescheids, wobei die Verzinsung auf maximal 48 Monate begrenzt ist. Zu beachten ist hierbei, dass Anspruchszinsen, die den Betrag von \u20ac 50 nicht erreichen, nicht festgesetzt werden.<br \/>Die H\u00f6he der Anspruchszinsen richtet sich nach dem Basiszinssatz zuz\u00fcglich eines Aufschlags von 2 Prozentpunkten. Die neuen Anspruchszinsen betragen daher <strong>4,03%<\/strong> (zuvor 3,53%). Um die Vorschreibung von Anspruchszinsen bei einer erwarteten Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuernachzahlung zu vermeiden bzw. zu reduzieren, empfiehlt sich die Entrichtung einer entsprechenden Anzahlung.<\/p>\n<p><strong>Aussetzungszinsen und Beschwerdezinsen<\/strong><\/p>\n<p>Wird gegen einen Abgabenbescheid Beschwerde erhoben und die Einhebung des strittigen Abgabenbetrags bis zur Entscheidung \u00fcber die Beschwerde ausgesetzt, k\u00f6nnen hierf\u00fcr Aussetzungszinsen anfallen. Wurde die Abgabe hingegen bereits entrichtet und aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde nachtr\u00e4glich herabgesetzt, k\u00f6nnen auf Antrag Beschwerdezinsen festgesetzt werden. Der neue Zinssatz f\u00fcr Aussetzungs- und Beschwerdezinsen betr\u00e4gt in beiden F\u00e4llen <strong>4,03%<\/strong> (zuvor 3,53%; ebenfalls gilt eine Bagatellgrenze von \u20ac 50).<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuerzinsen<\/strong><\/p>\n<p>Nachzahlungen und Gutschriften aufgrund von Umsatzsteuerbescheiden oder Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) k\u00f6nnen ebenso zu einer Verzinsung f\u00fchren. Bei Gutschriften beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserkl\u00e4rung bzw. UVA und endet mit der Bescheidbekanntgabe bzw. bei UVA mit der Verbuchung des \u00dcberschusses. Bei einer Nachforderung beginnt die Verzinsung bei einem Jahresbescheid mit 1.10. des Folgejahres und endet mit der Bescheidbekanntgabe. Bei versp\u00e4teter Abgabe einer UVA beginnt sie ab dem 91. Tag nach F\u00e4lligkeit und endet mit deren Einlangen. Die neuen Umsatzsteuerzinsen betragen nun ebenfalls <strong>4,03%<\/strong>. Die Verzinsung ist nicht auf 48 Monate begrenzt, es gilt jedoch ebenfalls eine Bagatellgrenze von \u20ac 50.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckerstattungszinsen<\/strong><\/p>\n<p>Die R\u00fcckerstattungszinsen gem\u00e4\u00df COFAG-NoAG betragen ebenfalls <strong>4,03%<\/strong> (beihilferechtlich 3,03%). Auch bei den R\u00fcckerstattungszinsen werden Betr\u00e4ge unter \u20ac 50 nicht festgesetzt.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcrzlich hat das Finanzministerium seinen Erlass zu den Zinsanpassungen auf Grundlage des Basiszinssatzes ver\u00f6ffentlicht, der mit 16.9.2026 wirksam wurde. 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