{"id":2987,"date":"2026-08-13T18:45:41","date_gmt":"2026-08-13T16:45:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/immoest-hauptwohnsitzbefreiung-bei-land-und-forstwirtschaftlichen-gebaeuden\/"},"modified":"2026-08-13T18:45:41","modified_gmt":"2026-08-13T16:45:41","slug":"immoest-hauptwohnsitzbefreiung-bei-land-und-forstwirtschaftlichen-gebaeuden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/immoest-hauptwohnsitzbefreiung-bei-land-und-forstwirtschaftlichen-gebaeuden\/","title":{"rendered":"ImmoESt-Hauptwohnsitzbefreiung bei land- und forstwirtschaftlichen Geb\u00e4uden"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Bei land- und forstwirtschaftlichen Geb\u00e4uden schlie\u00dft eine bauliche Verbindung zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgeb\u00e4ude die Hauptwohnsitzbefreiung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob das Wohngeb\u00e4ude steuerlich als eigenst\u00e4ndiges Geb\u00e4ude anzusehen ist.<\/p>\n<p>Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien unterliegen grunds\u00e4tzlich der Immobilienertragsteuer. Eine Ausnahme bildet die Ver\u00e4u\u00dferung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen. Die Besteuerung ist dann ausgenommen, wenn das Eigenheim dem Verk\u00e4ufer von der Anschaffung bis zur Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fcr <strong>mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz<\/strong> gedient hat. Au\u00dferdem m\u00fcssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfl\u00e4che eigenen Wohnzwecken dienen. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, greift die Hauptwohnsitzbefreiung und beim Verkauf f\u00e4llt keine Immobilienertragsteuer an (betreffend Grund und Boden max. 1.000 m\u00b2).<\/p>\n<p><strong>Sonderfall land- und forstwirtschaftliche Geb\u00e4ude<\/strong><\/p>\n<p>Land- und forstwirtschaftliche Geb\u00e4ude stellen eine Besonderheit dar. Gerade traditionelle Hofstellen bestehen oftmals aus einem Wohnhaus und einem angebauten Wirtschaftsgeb\u00e4ude, wie zum Beispiel einem Stall oder einer Tenne.<\/p>\n<p>Bei land- und forstwirtschaftlichen Anwesen, bei welchen das Wohngeb\u00e4ude an das Wirtschaftsgeb\u00e4ude angebaut ist und mit diesem eine bauliche Einheit darstellt, ist bei einem f\u00fcr Wohnzwecke genutzten Anteil von mindestens 20% der Gesamtnutzfl\u00e4che trotz baulicher Verbindung in <strong>folgenden F\u00e4llen von einem eigenen Wohngeb\u00e4ude auszugehen<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>An ein bestehendes Wirtschaftsgeb\u00e4ude wurde ein Wohngeb\u00e4ude angebaut (Verbindungst\u00fcren oder ein als Verbindung dienender Vorraum sind dabei unsch\u00e4dlich).<\/li>\n<li>Wohngeb\u00e4ude und Wirtschaftsgeb\u00e4ude wurden zusammen neu errichtet, aufgrund der baulichen Gestaltung ist aber trotz der baulichen Verbindung nach au\u00dfen hin erkennbar, dass kein einheitliches Geb\u00e4ude vorliegt (Verbindungst\u00fcren oder ein als Verbindung dienender Vorraum sind dabei unsch\u00e4dlich).<\/li>\n<li>Wohngeb\u00e4ude und Wirtschaftsgeb\u00e4ude wurden zusammen in einem Geb\u00e4udeblock errichtet (einheitliches Dach, einheitliche Fassade). Trotz dieser baulichen Gestaltung ist von zwei verschiedenen Geb\u00e4uden auszugehen, wenn folgende Trennung zwischen Wohn- und Wirtschaftsgeb\u00e4ude vorliegt:<\/li>\n<ul>\n<li>Eine Feuermauer zwischen Wohn- und Wirtschaftsgeb\u00e4ude,<\/li>\n<li>eine Verschachtelung von Wohn- und Wirtschaftsr\u00e4umen (z.B. im Erdgescho\u00df Wirtschaftsr\u00e4ume, im Obergescho\u00df Wohnr\u00e4ume) ist nicht gegeben und<\/li>\n<li>die Zweckwidmung, inwieweit Wohnr\u00e4ume oder Wirtschaftsr\u00e4ume vorliegen, ist aufgrund objektiver Kriterien eindeutig gegeben und auch nach au\u00dfen hin erkennbar.<\/li>\n<\/ul>\n<\/ul>\n<p>Die oben angef\u00fchrte, grunds\u00e4tzlich geltende Zwei-Drittel-Grenze f\u00fcr eigene Wohnzwecke kann somit in diesen besonderen F\u00e4llen bei der Beurteilung des steuerbefreiten Eigenheims au\u00dfer Acht gelassen werden, da nach Ma\u00dfgabe der angef\u00fchrten Voraussetzungen von einem eigenen Wohngeb\u00e4ude auszugehen ist. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist in diesem Fall \u2013 bei Vorliegen auch aller anderen Voraussetzungen, insbesondere Fristen \u2013 f\u00fcr das land- und forstwirtschaftliche Wohngeb\u00e4ude zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei land- und forstwirtschaftlichen Geb\u00e4uden schlie\u00dft eine bauliche Verbindung zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgeb\u00e4ude die Hauptwohnsitzbefreiung nicht automatisch aus. 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