{"id":2981,"date":"2026-08-13T18:45:39","date_gmt":"2026-08-13T16:45:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/wichtige-termine-zum-30-september\/"},"modified":"2026-08-13T18:45:39","modified_gmt":"2026-08-13T16:45:39","slug":"wichtige-termine-zum-30-september","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wichtige-termine-zum-30-september\/","title":{"rendered":"Wichtige Termine zum 30. September"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Der 30.9. ist im Steuerrecht ein bedeutender Stichtag. F\u00fcr Unternehmer laufen an diesem Tag mehrere wichtige Fristen ab. Hier ein \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Steuertermine.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbermittlung Firmenbuch-Jahresabschluss<\/strong><\/p>\n<p>Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs m\u00fcssen ihren Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuch einreichen. Grunds\u00e4tzlich ist dies innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erledigen. F\u00fcr Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. endet diese Frist daher am 30.9. Bei einer versp\u00e4teten Einreichung k\u00f6nnen Zwangsstrafen verh\u00e4ngt werden, die nicht nur der Gesellschaft selbst, sondern jedem ihrer gesetzlichen Vertreter auferlegt werden. <\/p>\n<p><strong>Verl\u00e4ngerung Spendenbeg\u00fcnstigung<\/strong> <\/p>\n<p>Gemeinn\u00fctzige Organisationen, die \u00fcber eine steuerliche Spendenbeg\u00fcnstigung verf\u00fcgen, m\u00fcssen diese j\u00e4hrlich verl\u00e4ngern, um f\u00fcr deren Unterst\u00fctzer die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit der Spenden sicherzustellen. Die Verl\u00e4ngerung der Spendenbeg\u00fcnstigung muss j\u00e4hrlich binnen neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres durch einen berufsm\u00e4\u00dfigen Parteienvertreter via FinanzOnline beantragt werden. Wenn das Wirtschaftsjahr der gemeinn\u00fctzigen Organisation dem Kalenderjahr entspricht, ist der Antrag somit bis zum 30.9. einzureichen.<\/p>\n<p><strong>Herabsetzung Einkommensteuer-Vorauszahlung<\/strong><\/p>\n<p>Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an der H\u00f6he der in den Vorjahren veranlagten Einkommensteuer. Wird erwartet, dass der Gewinn im laufenden Jahr niedriger als in den Vorjahren ausf\u00e4llt, kann bis zum 30.9. beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres gestellt werden. Der Antrag erfordert eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die geringere Gewinnerwartung sowie entsprechende Nachweise (z.B. Zwischenbilanz, Umsatzvergleich). Dies gilt auch f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer.<\/p>\n<p><strong>ESt\/K\u00f6St-Anzahlung<\/strong><\/p>\n<p>Wird f\u00fcr das Vorjahr eine Nachzahlung an Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer erwartet, kann bis zum 30.9. des Folgejahres freiwillig eine entsprechende Anzahlung an das Finanzamt geleistet werden. Dadurch lassen sich Anspruchszinsen aufgrund von Steuernachforderungen vollst\u00e4ndig vermeiden. Wichtig ist, dass bei der \u00dcberweisung an das Finanzamt der korrekte Verwendungszweck angegeben wird (sogenannte Verrechnungsweisung), damit die Zahlung der gew\u00fcnschten Abgabe zugeordnet werden kann. <\/p>\n<p><strong>Vorsteuer-R\u00fcckerstattungs-Antrag<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6sterreichische Unternehmer, die im Vorjahr in einem anderen EU-Mitgliedstaat Vorsteuern gezahlt haben, k\u00f6nnen diese dort zur\u00fcckfordern. Der Antrag auf Vorsteuer-R\u00fcckerstattung ist bis sp\u00e4testens 30.9.(nicht verl\u00e4ngerbar) elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen, wobei l\u00e4nderspezifische Abweichungen bei Rechnungsschwellen oder vorzulegenden Unterlagen zu beachten sind. Das \u00f6sterreichische Finanzamt leitet dann den Antrag an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat der Erstattung weiter.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 30.9. ist im Steuerrecht ein bedeutender Stichtag. F\u00fcr Unternehmer laufen an diesem Tag mehrere wichtige Fristen ab. 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