{"id":2972,"date":"2026-07-21T14:46:19","date_gmt":"2026-07-21T12:46:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/aenderungen-bei-ertragsteuer-und-immoest\/"},"modified":"2026-07-21T14:46:19","modified_gmt":"2026-07-21T12:46:19","slug":"aenderungen-bei-ertragsteuer-und-immoest","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/aenderungen-bei-ertragsteuer-und-immoest\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen bei Ertragsteuer und ImmoESt"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027\u20132028 beschlossen. Dabei wurden auch \u00c4nderungen im Bereich der Ertragsteuern und der Immobilienertragsteuer auf den Weg gebracht.<\/p>\n<p><strong>Einschr\u00e4nkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, <strong>wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auf Realinvestitionen beschr\u00e4nkt<\/strong>. Investitionen in Wertpapiere jeglicher Art \u2013 einschlie\u00dflich des Bundesschatzes \u2013 sind in diesem Zeitraum daher nicht mehr beg\u00fcnstigt. F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wieder f\u00fcr Wertpapierinvestitionen in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p><strong>Neuer progressiver K\u00f6rperschaftsteuertarif ab 2028<\/strong><\/p>\n<p>Ab dem Jahr 2028 wird ein progressiver K\u00f6rperschaftsteuertarif eingef\u00fchrt. Grunds\u00e4tzlich bleibt der bisherige Steuersatz von 23% bestehen. <strong>F\u00fcr jenen Einkommensteil, der \u20ac 1 Mio. \u00fcbersteigt, erh\u00f6ht sich der Steuersatz jedoch auf 24%<\/strong>. Die Neuregelung gilt sowohl f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaften als auch f\u00fcr beschr\u00e4nkt steuerpflichtige ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaften.<br \/><strong>F\u00fcr beschr\u00e4nkt steuerpflichtige inl\u00e4ndische K\u00f6rperschaften bleibt der Steuersatz hingegen unver\u00e4ndert bei 23%<\/strong>. Zus\u00e4tzlich wird f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaften ein Progressionsvorbehalt eingef\u00fchrt. Dadurch werden Eink\u00fcnfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreit sind, bei der Ermittlung des anzuwendenden K\u00f6rperschaftsteuersatzes ber\u00fccksichtigt.<br \/>F\u00fcr <strong>Unternehmensgruppen<\/strong> wird der progressive Steuertarif auf das gesamte veranlagte Gruppeneinkommen angewendet. Der Steuersatz von 23% steht somit nur bis zu einem Gruppeneinkommen von \u20ac 1 Mio. zur Verf\u00fcgung \u2013 unabh\u00e4ngig davon, aus wie vielen Unternehmen die Unternehmensgruppe besteht.<\/p>\n<p><strong>Erh\u00f6hung bei Immobilienertragsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde auch eine Erh\u00f6hung der Immobilienertragsteuer bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Altverm\u00f6gen nach dem 31.12.2026 beschlossen. Betroffen sind Immobilien, die zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dabei handelt es sich um Grundst\u00fccke, die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Der Steuersatz von 30% bleibt unver\u00e4ndert. Durch die Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten kommt es jedoch zu einer h\u00f6heren effektiven Steuerbelastung.<\/p>\n<p>Bisher wurden bei Grundst\u00fccken des Altverm\u00f6gens fiktiv 86% des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses als Anschaffungskosten angesetzt. Daraus ergab sich eine effektive Steuerbelastung von 4,2% des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses. F\u00fcr Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86% auf 80% reduziert. Dadurch erh\u00f6ht sich die effektive Steuerbelastung auf 6%.<br \/>Bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Altverm\u00f6gen, das nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet wurde, sofern diese Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, wird der pauschale Ansatz der Anschaffungskosten von 40% auf 30% des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses gesenkt. Dadurch steigt die effektive Steuerbelastung von 18% auf 21%. Wurde ein Grundst\u00fcck nach dem 31.12.2024 umgewidmet, ist dar\u00fcber hinaus der bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingef\u00fchrte Umwidmungszuschlag in H\u00f6he von 30% zu ber\u00fccksichtigen. In diesen F\u00e4llen erh\u00f6ht sich die effektive Steuerbelastung von bisher 23,4% auf 27,3%.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027\u20132028 beschlossen. 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