{"id":2918,"date":"2026-05-26T15:35:38","date_gmt":"2026-05-26T13:35:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/foerderungen-als-umsatzsteuerpflichtige-mietvorauszahlungen\/"},"modified":"2026-05-26T15:35:38","modified_gmt":"2026-05-26T13:35:38","slug":"foerderungen-als-umsatzsteuerpflichtige-mietvorauszahlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/foerderungen-als-umsatzsteuerpflichtige-mietvorauszahlungen\/","title":{"rendered":"F\u00f6rderungen als umsatzsteuerpflichtige Mietvorauszahlungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Anzahlungen, wie etwa Mietvorauszahlungen, umsatzsteuerpflichtig sind, wenn die Leistung hinreichend konkretisiert ist. Dies gilt auch dann, wenn F\u00f6rdermittel direkt an die Vermieterin ausbezahlt werden.<\/p>\n<p>Der VwGH verwies darauf, dass Umsatzsteuer immer dann anf\u00e4llt, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt und eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird. Auch Vorauszahlungen k\u00f6nnen bereits steuerpflichtig sein, <strong>sofern die zugrunde liegende Leistung ausreichend konkret feststeht<\/strong>. Nur solche Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung noch unklar ist, ob sie \u00fcberhaupt f\u00fcr eine Leistung oder f\u00fcr welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern.<br \/>In einem entschiedenen Fall war klar, dass die Zahlungen mit Umbaukosten und sp\u00e4teren, erh\u00f6hten Mietzahlungen zusammenhingen. Die unmittelbar an die K\u00f6rperschaft \u00f6ffentlichen Rechts (K\u00f6R) ausbezahlten und solcherart im abgek\u00fcrzten Weg weitergeleiteten F\u00f6rdermittel des Landes waren daher als Mietvorauszahlungen von Seiten der GmbH anzusehen und als solche bei der K\u00f6R der Umsatzsteuer zu unterwerfen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine K\u00f6rperschaft \u00f6ffentlichen Rechts (K\u00f6R), die zu 100% an einer gemeinn\u00fctzigen GmbH beteiligt war, welche ein Pflegeheim betrieb. Die zugeh\u00f6rige Immobilie stand im Eigentum der K\u00f6R und wurde von dieser an die gemeinn\u00fctzige GmbH vermietet. Die gemeinn\u00fctzige GmbH trug neben der Miete auch s\u00e4mtliche laufenden Betriebskosten des Pflegeheims. Die GmbH ersuchte die K\u00f6R um Durchf\u00fchrung von Umbauma\u00dfnahmen beim Geb\u00e4ude. Gleichzeitig wurde zwischen den Beteiligten eine h\u00f6here Miete vereinbart, \u00fcber welche die Umbaukosten langfristig abgegolten werden sollten.<br \/>In diesem Zusammenhang gew\u00e4hrte das Land Nieder\u00f6sterreich der GmbH eine F\u00f6rderung, welche jedoch nicht an die GmbH, sondern direkt an die K\u00f6R ausbezahlt wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die F\u00f6rderung zur Deckung der Umbaukosten verwendet und bei der Berechnung der Mieterh\u00f6hung ber\u00fccksichtigt werden sollte.<\/p>\n<p>Das Finanzamt wertete diese Zahlungen an die K\u00f6R bei dieser als <strong>umsatzsteuerpflichtiges Entgelt<\/strong>. Die F\u00f6rderbetr\u00e4ge seien wirtschaftlich als Vorauszahlungen auf die erh\u00f6hte Miete anzusehen. Die K\u00f6R argumentierte dagegen, dass die Zusch\u00fcsse nicht der GmbH zugeflossen seien und daher nicht als Mietzahlungen qualifiziert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) <strong>war aber eindeutig die GmbH Empf\u00e4ngerin der F\u00f6rderungen<\/strong>. Dies ergab sich aus den F\u00f6rderantr\u00e4gen, die ausschlie\u00dflich von der GmbH gestellt und unterzeichnet worden waren. Auch die F\u00f6rdervereinbarung bestand allein zwischen dem Land Nieder\u00f6sterreich und der GmbH. Dass das Geld direkt an die K\u00f6R \u00fcberwiesen wurde, wurde als \u201e<strong>abgek\u00fcrzter Zahlungsweg<\/strong>\u201c gewertet. <br \/>Da die GmbH laut Vereinbarung die Investitionskosten letztlich \u00fcber die erh\u00f6hte Miete tragen sollte, qualifizierte das BFG die F\u00f6rdergelder wirtschaftlich betrachtet als Mietvorauszahlungen, welche bei der K\u00f6R der Umsatzsteuer unterliegen.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Anzahlungen, wie etwa Mietvorauszahlungen, umsatzsteuerpflichtig sind, wenn die Leistung hinreichend konkretisiert ist. 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