{"id":2874,"date":"2026-03-19T16:25:24","date_gmt":"2026-03-19T15:25:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/neue-nova-regelungen\/"},"modified":"2026-03-19T16:25:24","modified_gmt":"2026-03-19T15:25:24","slug":"neue-nova-regelungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/neue-nova-regelungen\/","title":{"rendered":"Neue NoVA-Regelungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Bei der vor\u00fcbergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vermindert. Erleichterungen gibt es zudem f\u00fcr Fahrzeugh\u00e4ndler beim Kauf von zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugen.<\/p>\n<p>Bei der vor\u00fcbergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vermindert. Erleichterungen gibt es zudem f\u00fcr Fahrzeugh\u00e4ndler beim Kauf von zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugen.<\/p>\n<p>Weiters wurde beim Eigenimport von Fahrzeugen durch Unternehmer oder Privatpersonen die Berechnung und Abfuhr der NoVA sowie die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank durch den Fahrzeugerzeuger\/Generalimporteur erm\u00f6glicht. <\/p>\n<p>Bisher fiel NoVA an, wenn ein urspr\u00fcnglich NoVA-befreites Fahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterver\u00e4u\u00dferung geliefert wurde. Dies galt auch, wenn das Fahrzeug bisher NoVA-beg\u00fcnstigt verwendet worden war, z.B. als Taxi oder Vorf\u00fchrfahrzeug, da mit der Lieferung an den H\u00e4ndler die Beendigung der beg\u00fcnstigten Verwendung einherging. Seit 1.1.2026 <strong>unterliegt die Lieferung eines zuvor NoVA-befreiten Fahrzeuges an einen Unternehmer, der das Fahrzeug weiterver\u00e4u\u00dfern m\u00f6chte, jedoch nicht mehr der NoVA<\/strong>. Voraussetzung ist, dass in der Rechnung ausdr\u00fccklich vermerkt wird, dass es sich um ein bisher NoVA-befreites Fahrzeug handelt. Eine daran anschlie\u00dfende Lieferung dieses Fahrzeugs an eine Privatperson bleibt jedoch weiterhin NoVA-pflichtig. <\/p>\n<p><strong>Zeitliche Begrenzung bei der R\u00fcckverg\u00fctung der NoVA im Falle des Exports von Fahrzeugen<\/strong><\/p>\n<p>Ab 1.7.2026 gilt eine <strong>neue Regelung f\u00fcr die R\u00fcckverg\u00fctung der NoVA bei der Lieferung bzw. Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland<\/strong>. Bisher konnte die NoVA anteilig zur\u00fcckgefordert werden. K\u00fcnftig wird die R\u00fcckverg\u00fctung zeitlich begrenzt sein. Sie ist nur mehr f\u00fcr Fahrzeuge m\u00f6glich, die vor\u00fcbergehend im Inland genutzt wurden und anschlie\u00dfend ins Ausland exportiert werden. Eine vor\u00fcbergehende Verwendung liegt vor, wenn das Fahrzeug ab der erstmaligen Zulassung eine ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland f\u00fcr einen Zeitraum von <strong>h\u00f6chstens 48 Monaten<\/strong> hatte.<br \/>Zudem wird nun genauer geregelt, wie der Wert des Fahrzeugs am Ende der Zulassung zu bestimmen ist &#8211; dieser ist mit dem Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer und NoVA begrenzt. Ist das Fahrzeug aufgrund seines technischen Zustandes nicht mehr zulassungsf\u00e4hig, wird der Wert des Fahrzeuges mit null Euro angesetzt. \u00dcbersteigt die beantragte R\u00fcckverg\u00fctung \u20ac 5.000, muss der Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Die NoVA-R\u00fcckverg\u00fctung ist wie schon bisher auf jenen Betrag begrenzt, der tats\u00e4chlich f\u00fcr das Fahrzeug entrichtet wurde. <\/p>\n<p><strong>Reduktion der NoVA bei vor\u00fcbergehender Verwendung im Inland<\/strong> <\/p>\n<p>Wird ein Fahrzeug <strong>h\u00f6chstens 48 Monate<\/strong> einer im Inland ans\u00e4ssigen Person von einer anderen Person (z.B. Leasinggeber) aus einem anderen EU- oder EWR-Staat \u00fcberlassen, erstmalig im Inland zugelassen und blo\u00df vor\u00fcbergehend verwendet, reduziert sich die zu entrichtende NoVA entsprechend der Dauer der vor\u00fcbergehenden Nutzung im Inland. Die genaue H\u00f6he der Reduktion ergibt sich hierbei aus einer monatsbezogenen Tabelle. Beispielweise betr\u00e4gt die NoVA bei einer einmonatigen Nutzung 2% der gesamten NoVA-Abgabe und f\u00fcr eine 48-monatige Nutzung 54%. Die Minderung der NoVA ist bereits im Zuge der NoVA-Anmeldung geltend zu machen.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der vor\u00fcbergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vermindert. 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