{"id":2682,"date":"2025-08-20T08:40:07","date_gmt":"2025-08-20T06:40:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/liebhabereirichtlinien-wartungserlass-2025\/"},"modified":"2025-08-20T08:40:07","modified_gmt":"2025-08-20T06:40:07","slug":"liebhabereirichtlinien-wartungserlass-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/liebhabereirichtlinien-wartungserlass-2025\/","title":{"rendered":"Liebhabereirichtlinien-Wartungserlass 2025"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket \u201eWohnraum und Bauoffensive angepasst.<\/p>\n<p>Liebhaberei wird angenommen, wenn eine T\u00e4tigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten l\u00e4sst. Derartige T\u00e4tigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das hei\u00dft einerseits, dass Verluste aus einer solchen T\u00e4tigkeit nicht mit anderen Eink\u00fcnften ausgeglichen werden d\u00fcrfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig.<br \/>Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Bet\u00e4tigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (z.B. ein Gastronomiebetrieb mit einer l\u00e4ngeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verh\u00e4lt und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Bet\u00e4tigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (z.B. Vermietung eines Sportflugzeuges).<\/p>\n<p><strong>Sonderfall Vermietung<\/strong><\/p>\n<p>Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Mieth\u00e4usern (Zinshaus) sind Eink\u00fcnfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch f\u00fcr das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeitr\u00e4ume wurden in der Liebhabereiverordnung verl\u00e4ngert, weshalb diesbez\u00fcglich auch die LRL aktualisiert wurden.<\/p>\n<p>Bei der entgeltlichen \u00dcberlassung von <strong>Mieth\u00e4usern<\/strong> (gro\u00dfe Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von <strong>30 Jahren<\/strong> ab Beginn der entgeltlichen \u00dcberlassung, <strong>h\u00f6chstens 33 Jahren<\/strong> ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.<br \/>Bei der Bewirtschaftung von <strong>Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundst\u00fccken<\/strong> mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum <strong>25 Jahre<\/strong> ab Beginn der entgeltlichen \u00dcberlassung, <strong>h\u00f6chstens 28 Jahren<\/strong> ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verl\u00e4ngerte Zeitraum ist auf T\u00e4tigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausma\u00df des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\">Beispiel<\/span>: Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 1.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 1.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate f\u00fcr die vor der Vermietung liegende Phase). <\/p>\n<p><strong>Prognoserechnung \u00fcber Mieteinnahmen und Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung <strong>keinen Gesamt\u00fcberschuss<\/strong>, ist ertragsteuerlich von Beginn an <strong>Liebhaberei anzunehmen<\/strong>. Werden die Prognosewerte sp\u00e4ter in der Realit\u00e4t unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.<\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong><br \/>Durch eine plausible, positive Prognoserechnung kann dem Finanzamt dargelegt werden, dass es sich bei der relevanten T\u00e4tigkeit nicht um Liebhaberei handelt, weshalb die Gewinne und Verluste daraus steuerlich anzuerkennen sind. Wir empfehlen Ihnen diesbez\u00fcglich eine fr\u00fchzeitige Planung und umfassende Beratung.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket \u201eWohnraum und Bauoffensive angepasst.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":2683,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[25],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2682"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2682"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2682\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2683"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2682"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2682"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2682"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}