{"id":2676,"date":"2025-08-20T08:40:05","date_gmt":"2025-08-20T06:40:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/umsatzgrenze-fuer-kleinunternehmer\/"},"modified":"2025-08-20T08:40:05","modified_gmt":"2025-08-20T06:40:05","slug":"umsatzgrenze-fuer-kleinunternehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/umsatzgrenze-fuer-kleinunternehmer\/","title":{"rendered":"Umsatzgrenze f\u00fcr Kleinunternehmer"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Mit 1.1.2025 wurde die Umsatzgrenze f\u00fcr Kleinunternehmer von \u20ac 35.000 netto auf \u20ac 55.000 brutto pro Jahr erh\u00f6ht. F\u00fcr die Berechnung dieser Grenze ist nicht der Zufluss des Entgelts ausschlaggebend, sondern wann die entsprechende Leistung ausgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine pers\u00f6nliche Steuerbefreiung, durch die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer verrechnen und abf\u00fchren muss, auf der anderen Seite aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen geltend machen kann. Bei der aktuellen Grenze von \u20ac 55.000 handelt es sich um einen Bruttobetrag, bei welcher die Umsatzsteuer nicht mehr \u201eherausgerechnet\u201c wird, und sie bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne T\u00e4tigkeiten oder Betriebe des Unternehmers.<\/p>\n<p><strong>Keine r\u00fcckwirkende Besteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Seit 1.1.2025 bleibt die Steuerbefreiung bei \u00dcberschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10% noch bis zum Ende des Kalenderjahres aufrecht (Entfall der Kleinunternehmerbefreiung im Folgejahr) bzw. entf\u00e4llt im laufenden Jahr erst mit jenem Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze von 10% unterj\u00e4hrig \u00fcberschritten wird. Erst auf diesen und alle danach folgenden Ums\u00e4tze ist die Steuerbefreiung f\u00fcr Kleinunternehmer in diesem Jahr nicht mehr anwendbar. Eine r\u00fcckwirkende Besteuerung der Ums\u00e4tze bis zum Jahresbeginn zur\u00fcck ist hingegen nicht mehr vorgesehen, wodurch sich der administrative Aufwand im \u00dcbergangsjahr reduziert.<\/p>\n<p><strong>Zeitpunkt der Leistungserbringung<\/strong><\/p>\n<p>Aus zeitlicher Sicht sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze all jene Ums\u00e4tze relevant, f\u00fcr die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Veranlagungszeitraum ausgef\u00fchrt wurden. Ob die Kleinunternehmergrenze \u00fcberschritten wird oder nicht, richtet sich daher <strong>nach der H\u00f6he der Entgelte f\u00fcr die im Veranlagungszeitraum tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrten Leistungen<\/strong> des Unternehmers. Bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ist es somit nicht von Bedeutung, wann das Entgelt vereinnahmt wird. Vielmehr kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ausgef\u00fchrten Leistungen an. Daher ist auch im Fall der Ist-Besteuerung f\u00fcr die Berechnung der Umsatzgrenze und somit f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob die Kleinunternehmerbefreiung besteht, <strong>nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung<\/strong> abzustellen. Bei der Ist-Besteuerung m\u00fcssen Unternehmen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abf\u00fchren, wenn sie auch tats\u00e4chlich die Zahlungen von ihren Kunden erhalten haben.<\/p>\n<p><strong>Beispiel<\/strong><br \/>U versteuert nach dem Ist-System. Er erbringt im Jahr 2025 Leistungen, f\u00fcr die er \u20ac 40.000 in Rechnung stellt. An Einnahmen flie\u00dfen bei ihm im Jahr 2025 lediglich \u20ac 5.000 zu. Im Jahr 2026 werden die restlichen \u20ac 35.000 vereinnahmt.<br \/>F\u00fcr im Jahr 2026 erbrachte Leistungen werden \u20ac 50.000 in Rechnung gestellt, die auch zur G\u00e4nze 2026 bezahlt werden.<\/p>\n<p><strong>L\u00f6sung<\/strong><br \/>In beiden Jahren ist die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, da im Jahr 2025 Leistungen iHv \u20ac 40.000 und im Jahr 2026 iHv \u20ac 50.000 erbracht werden. Dass im Jahr 2026 Entgelte in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 85.000 zuflie\u00dfen, ist irrelevant.<\/p>\n<p><strong>Tipp<\/strong><br \/>Die laufende Pr\u00fcfung, ob die Kleinunternehmergrenze bereits \u00fcberschritten ist oder nicht, kann unter Umst\u00e4nden komplex sein. Zur Vermeidung von abgabenrechtlichen S\u00e4umnissen oder gar finanzstrafrechtlichen Folgen sollte unsere Beratung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit 1.1.2025 wurde die Umsatzgrenze f\u00fcr Kleinunternehmer von \u20ac 35.000 netto auf \u20ac 55.000 brutto pro Jahr erh\u00f6ht. 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