{"id":2655,"date":"2025-07-21T17:41:58","date_gmt":"2025-07-21T15:41:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/erhoehung-der-stiftungseingangssteuer-und-der-zwischensteuer-ab-2026\/"},"modified":"2025-07-21T17:41:58","modified_gmt":"2025-07-21T15:41:58","slug":"erhoehung-der-stiftungseingangssteuer-und-der-zwischensteuer-ab-2026","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/erhoehung-der-stiftungseingangssteuer-und-der-zwischensteuer-ab-2026\/","title":{"rendered":"Erh\u00f6hung der Stiftungseingangssteuer und der Zwischensteuer ab 2026"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Die Privatstiftung ist ein etabliertes Instrument der Verm\u00f6gensverwaltung. Als eigent\u00fcmerlose juristische Person erm\u00f6glicht sie es, Verm\u00f6gen f\u00fcr einen definierten Zweck zu binden und vor Zersplitterung zu sch\u00fctzen. Ab dem 1.1.2026 gelten daf\u00fcr Steuererh\u00f6hungen.\n<\/p>\n<p>Die Besteuerung von Privatstiftungen erfolgt auf drei Ebenen (Eingangsbesteuerung, laufende Besteuerung, Ausgangsbesteuerung). Bei der Zuwendung von Verm\u00f6gen an eine Privatstiftung f\u00e4llt Stiftungseingangssteuer an. Als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Stiftungseingangssteuer ist in der Regel der gemeine Wert (Verkehrswert) heranzuziehen. Werden Immobilien zugewendet, sind diese von der Eingangssteuer befreit, stattdessen unterliegen diese einer erh\u00f6hten Grunderwerbsteuer (= Stiftungseingangssteuer\u00e4quivalent).<br \/>Die <strong>Stiftungseingangssteuer<\/strong> betr\u00e4gt derzeit (f\u00fcr das Jahr 2024) 2,5% und <strong>wird mit Wirksamkeit ab 1.1.2026 auf 3,5% angehoben<\/strong>. Das sogenannte <strong>Stiftungseingangssteuer\u00e4quivalent<\/strong> (= erh\u00f6hte Grunderwerbsteuer) wird ebenso <strong>ab dem 1.1.2026 von 2,5% auf 3,5% erh\u00f6ht<\/strong>, wodurch die Grunderwerbsteuer bei Zuwendungen von Grundst\u00fccken in Summe von 6% auf 7% ansteigt. <\/p>\n<p><strong>Erh\u00f6hung der Zwischensteuer<\/strong><\/p>\n<p>Eine Privatstiftung ist als juristische Person k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig. Die meisten Eink\u00fcnfte wie etwa Eink\u00fcnfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung unterliegen dem regul\u00e4ren <strong>23%igen K\u00f6rperschaftsteuersatz<\/strong>. Andere Eink\u00fcnfte, wie insbesondere in- und ausl\u00e4ndische Bankzinsen, Gewinne aus Beteiligungsver\u00e4u\u00dferungen und andere realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalverm\u00f6gen sowie Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen des Privatverm\u00f6gens unterliegen hingegen der sogenannten <strong>Zwischensteuer<\/strong>. Die Zwischensteuer ist als \u201eVorabbesteuerung\u201c zu verstehen. Werden Zuwendungen von einer Privatstiftung an inl\u00e4ndische Beg\u00fcnstigte vorgenommen, vermindern diese Zuwendungen die unterj\u00e4hrige Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer. \u00dcbersteigen die Zuwendungen die zwischensteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte eines Jahres, kommt es dar\u00fcber hinaus zu einer Gutschrift der in den Vorjahren abgef\u00fchrten Zwischensteuer, die auf einem Evidenzkonto aufgezeichnet wurde.<br \/>Seit dem Jahr 2024 betr\u00e4gt die <strong>Zwischensteuer<\/strong> 23% (2023 24%). Nun wird diese <strong>ab dem Kalenderjahr 2026 auf 27,5% angehoben<\/strong>. <br \/>Zuwendungen von Privatstiftungen an Beg\u00fcnstigte unterliegen auch ab 1.1.2026 unver\u00e4ndert der 27,5%igen Kapitalertragsteuer, welche von der Privatstiftung im Zeitpunkt des Zuflie\u00dfens einzubehalten und an das Finanzamt abzuf\u00fchren ist. Auch k\u00f6nnen solche Zuwendungen weiterhin die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer vermindern. <\/p>\n<p><strong>Tipp<\/strong><br \/>Durch die Erh\u00f6hung der Stiftungseingangssteuer ab 1.1.2026 werden Zuwendungen an Privatstiftungen zuk\u00fcnftig st\u00e4rker belastet. Sollten Zuwendungen an Privatstiftungen geplant sein, empfiehlt sich eine <strong>fr\u00fchzeitige Planung<\/strong> um die Zuwendungen noch im Jahr 2025 durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Privatstiftung ist ein etabliertes Instrument der Verm\u00f6gensverwaltung. Als eigent\u00fcmerlose juristische Person erm\u00f6glicht sie es, Verm\u00f6gen f\u00fcr einen definierten Zweck zu binden und vor Zersplitterung zu sch\u00fctzen. 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