{"id":2631,"date":"2025-06-24T12:29:46","date_gmt":"2025-06-24T10:29:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/feiertagsarbeitsentgelt-und-zuschlaege\/"},"modified":"2025-06-24T12:29:46","modified_gmt":"2025-06-24T10:29:46","slug":"feiertagsarbeitsentgelt-und-zuschlaege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/feiertagsarbeitsentgelt-und-zuschlaege\/","title":{"rendered":"Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschl\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe besch\u00e4ftigt, hat er zus\u00e4tzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen dar\u00fcber hinausgehenden Zuschlag f\u00fcr das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.<\/p>\n<p>Das Finanzministerium hat nun eine diesbez\u00fcgliche Information ver\u00f6ffentlicht. F\u00fcr Zulagen und Zuschl\u00e4ge sind im Einkommensteuerrecht unter Umst\u00e4nden spezielle Beg\u00fcnstigungen vorgesehen. Zuschl\u00e4ge f\u00fcr \u201eSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\u201c sind insgesamt <strong>bis zu \u20ac 400 pro Monat f\u00fcr Dienstnehmer steuerfrei<\/strong>. In der Vergangenheit gingen Arbeitgeber davon aus, dass auch das Feiertagsarbeitsentgelt an sich &#8211; wie die Zuschl\u00e4ge &#8211; steuerfrei belassen werden kann. Diese Auslegung wurde jedoch nie einheitlich vertreten.<br \/>Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat nun entgegen dieser Praxis entschieden, dass der Grundstundenlohn f\u00fcr an Feiertagen geleistete Arbeit kein derartig steuerfrei gestellter Zuschlag ist. Unter \u201eZuschl\u00e4ge\u201c wird nach dem BFG nur der zus\u00e4tzliche Lohnbestandteil zum Grundentgelt verstanden. Mit einer Anfragebeantwortung schuf nun auch das BMF diesbez\u00fcglich Klarheit.<\/p>\n<p><strong>Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF teilt die Rechtsansicht des BFG, dass das sogenannte <strong>Feiertagsarbeitsentgelt keinen steuerfreien Zuschlag darstellt<\/strong>. Wird ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die an Feiertagen tats\u00e4chlich geleistete Arbeit bezahlt, jedoch kein dar\u00fcberhinausgehender Zuschlag, dann liegt kein steuerfreier Zuschlag f\u00fcr Feiertagsarbeit vor. Denn bereits die Bedeutung des Wortes Zuschlag, mit dem ein zus\u00e4tzlicher Lohnbestandteil vorausgesetzt wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit f\u00fcr sich allein noch nicht dazu f\u00fchrt, dass ein Teil des f\u00fcr solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schlie\u00dfen lassen, dass in ihr tats\u00e4chlich Zuschl\u00e4ge der genannten Art enthalten sind. <br \/>Eine im Sinne der fr\u00fcheren Auslegung <strong>beg\u00fcnstigte Behandlung<\/strong> des f\u00fcr die an Feiertagen geleistete Arbeit geb\u00fchrenden Entgelts ist daher allenfalls <strong>bis zum 31.12.2024 m\u00f6glich<\/strong>. Ab dem 1.1.2025 muss dieses Entgelt verbindlich als steuerpflichtig abgerechnet werden, nur ein gesonderter Feiertagszuschlag kann steuerfrei geleistet werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><br \/>Echte Zuschl\u00e4ge zum Feiertagsarbeitsentgelt, welche \u00fcber den Grundstundenlohn hinausgehen, sind steuerlich beg\u00fcnstigt. Ein derartiger Zuschlag muss jedoch klar am Lohnzettel ausgewiesen werden.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe besch\u00e4ftigt, hat er zus\u00e4tzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. 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