{"id":2625,"date":"2025-06-24T12:29:45","date_gmt":"2025-06-24T10:29:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/aenderungen-in-der-grunderwerbsteuer-einfuehrung-umwidmungszuschlag\/"},"modified":"2025-06-24T12:29:45","modified_gmt":"2025-06-24T10:29:45","slug":"aenderungen-in-der-grunderwerbsteuer-einfuehrung-umwidmungszuschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/aenderungen-in-der-grunderwerbsteuer-einfuehrung-umwidmungszuschlag\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen in der Grunderwerbsteuer &#8211; Einf\u00fchrung Umwidmungszuschlag"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einf\u00fchrung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Grunderwerbsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Ein zentraler Schwerpunkt im Bereich der Grunderwerbsteuer ist die <strong>Gleichstellung von Asset-Deals und Share-Deals<\/strong> bei Transkationen, die Personen- und Kapitalgesellschaften mit inl\u00e4ndischen Grundst\u00fccken im Verm\u00f6gen betreffen. W\u00e4hrend bei einem Share-Deal Anteile an einer Gesellschaft \u00fcbertragen werden, werden bei einem Asset-Deal einzelne Wirtschaftsg\u00fcter wie z.B. Grundst\u00fccke ver\u00e4u\u00dfert. <br \/>Bei Personengesellschaften f\u00e4llt derzeit Grunderwerbsteuer an, wenn innerhalb von 5 Jahren 95% der Anteile auf neue Gesellschafter \u00fcbergehen. Diese Regelung wurde auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet und die <strong>Frist von 5 Jahren auf 7 Jahre angehoben<\/strong>.<\/p>\n<p>Bisher f\u00e4llt bei einem Share-Deal auch Grunderwerbsteuer an, wenn mindestens 95% der Anteile an einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden. K\u00fcnftig wird dieser Schwellenwert auf 75% reduziert. Zudem k\u00f6nnen auch mittelbare Anteilserwerbe an grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaften Grunderwerbsteuer ausl\u00f6sen. Zur Ermittlung der mittelbaren Beteiligungsh\u00f6he werden die prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene miteinander multipliziert. Ergibt die Berechnung eine mittelbare Beteiligung von 75% oder mehr, wird ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand ausgel\u00f6st. K\u00fcnftig spielt f\u00fcr die Definition \u201e<strong>Vereinigung in einer Hand<\/strong>\u201c die Unternehmensgruppe keine Rolle mehr; es wird vielmehr auf eine Erwerbergruppe abgestellt. Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns sind diesbez\u00fcglich Ausnahmen vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>Erh\u00f6hung des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage<\/strong><\/p>\n<p>Ein weiterer Punkt ist die Erh\u00f6hung des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage bei Anteils\u00fcbertragungen und Umgr\u00fcndungen im Zusammenhang mit Immobiliengesellschaften. Immobiliengesellschaften sind Gesellschaften, deren Schwerpunkt in der Ver\u00e4u\u00dferung, Vermietung und Verwaltung von Grundst\u00fccken liegt. Die Grunderwerbsteuer wird bei Transaktionen solcher Gesellschaften von 0,5% des Grundst\u00fcckswertes <strong>auf 3,5% des gemeinen Wertes<\/strong> (= Verkehrswert) <strong>angehoben<\/strong>. Bei Nicht-Immobiliengesellschaften bleibt die Grunderwerbsteuer unver\u00e4ndert bei 0,5% des Grundst\u00fcckswertes. Ausgenommen von der Erh\u00f6hung sind auch grundst\u00fccksbesitzende Gesellschaften, wenn alle beteiligten Gesellschafter vor und nach einer Anteils\u00fcbertragung\/-vereinigung (oder Umgr\u00fcndung) dem beg\u00fcnstigten Personenkreis (Familienverband) angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>Umwidmungszuschlag bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt)<\/strong><\/p>\n<p>K\u00fcnftig sollen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne h\u00f6her mit ImmoESt besteuert werden, wenn Grundst\u00fccke ver\u00e4u\u00dfert werden, die z.B. von Gr\u00fcnland in Bauland umgewidmet wurden. Den Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung des umgewidmeten Grund und Bodens (nicht aber Geb\u00e4udes) wird zuk\u00fcnftig ein <strong>Umwidmungszuschlag von 30% hinzugerechnet<\/strong>. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu ber\u00fccksichtigen, als die Summe aus Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn und Umwidmungszuschlag den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nicht \u00fcbersteigt (Deckelung). Die Neuregelung gilt f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungen nach dem 30.6.2025, sofern die Umwidmungen nach dem 31.12.2024 erfolgt sind.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einf\u00fchrung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. 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