{"id":2622,"date":"2025-06-24T12:29:43","date_gmt":"2025-06-24T10:29:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/nova-befreiung-fuer-leichte-nutzfahrzeuge\/"},"modified":"2025-06-24T12:29:43","modified_gmt":"2025-06-24T10:29:43","slug":"nova-befreiung-fuer-leichte-nutzfahrzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/nova-befreiung-fuer-leichte-nutzfahrzeuge\/","title":{"rendered":"NoVA-Befreiung f\u00fcr leichte Nutzfahrzeuge"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Im Zuge des Entlastungspakets f\u00fcr Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) f\u00fcr leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.\n<\/p>\n<p><strong>Normverbrauchsabgabe (NoVA)<\/strong><\/p>\n<p>Die Normverbrauchsabgabe ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die derzeit unter anderem bei der Lieferung oder der erstmaligen Zulassung von Personenkraftfahrzeugen (Klasse M1), Motorr\u00e4dern (Klasse L) und Nutzfahrzeugen bis 3500 kg (Klasse N1) anf\u00e4llt. Die H\u00f6he der Abgabe richtet sich nach dem Kaufpreis, der Leistung des Fahrzeuges und dem Emissionsaussto\u00df. Grunds\u00e4tzlich gilt: Je teurer das Fahrzeug und je mehr Emissionen ausgesto\u00dfen werden, desto h\u00f6her ist die Normverbrauchsabgabe.<\/p>\n<p><strong>Befreiung von Kraftfahrzeugen der Klasse N1<\/strong><\/p>\n<p>Ab 1.7.2025 werden nur noch <strong>Fahrzeuge, die zur \u201ehaupts\u00e4chlichen\u201c Personenbef\u00f6rderung dienen<\/strong>, der Normverbrauchsabgabe unterworfen. Klassische Transporter, Kastenwagen oder Pritschenwagen mit einer Sitzreihe werden hingegen von der Abgabe befreit. Die Befreiung f\u00fcr Kasten- und Pritschenw\u00e4gen (hierunter fallen auch Pick-ups) mit zwei Sitzreihen gilt hingegen nur, wenn der Laderaum oder die Ladefl\u00e4che in ihrer Beschaffenheit bzw. Gr\u00f6\u00dfe spezifischen Anforderungen gen\u00fcgt. Weiters gilt die Befreiung bei einem Pritschenwagen mit zwei Sitzreihen nur, wenn er \u00fcber eine einfache Ausstattung verf\u00fcgt, wobei der Begriff der \u201ceinfachen Ausstattung\u201d vom Finanzministerium noch n\u00e4her zu erl\u00e4utern sein wird.<\/p>\n<p><strong>Vorf\u00fchrkraftfahrzeuge und Tageszulassungen der Klasse N1<\/strong><\/p>\n<p>Auch <strong>Vorf\u00fchrkraftfahrzeuge<\/strong> von Fahrzeugen der Klasse N1 unterliegen nach der neuen Gesetzesinitiative nicht mehr der NoVA-Pflicht. Dabei ist folgendes zu beachten: Wird ein solcher Klein-LKW als Vorf\u00fchrwagen auf den Autoh\u00e4ndler zugelassen, gibt es schon bisher eine NoVA-Befreiung. Erst im Zeitpunkt der Zulassung eines Vorf\u00fchrwagens auf einen Endkunden wird gepr\u00fcft, ob NoVA-Pflicht besteht. Wird daher ein Vorf\u00fchrfahrzeug der Klasse N1 ab dem 1.7.2025 an einen Kunden verkauft und auf diesen zugelassen, f\u00e4llt keine NoVA mehr an. <\/p>\n<p>Bei <strong>Tageszulassungen<\/strong> der Klasse N1 (Zulassung auf den Fahrzeugh\u00e4ndler, keine Verwendung auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen) ist der Zeitpunkt, in dem ein NoVA-pflichtiger Vorgang entsteht, zu beachten. Tageszulassungen sind von der NoVA grunds\u00e4tzlich befreit, wenn die Zulassung auf einen Fahrzeugh\u00e4ndler erfolgt und diese nicht l\u00e4nger als drei Monate dauert. L\u00e4uft die dreimonatige Frist vor dem 1.7.2025 ab, ohne dass das Fahrzeug abgemeldet wurde, entsteht die Pflicht zur Entrichtung der NoVA, wobei in diesem Fall der sp\u00e4tere Verkauf an den Endkunden keine weitere NoVA verursacht. Endet die dreimonatige Frist nach dem 1.7.2025, ist keine Abmeldung notwendig und das leichte Nutzfahrzeug unterliegt auch beim Verkauf nicht mehr der NoVA.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><br \/>Die beschlossene Befreiung f\u00fcr Klein-LKW (Kraftfahrzeuge der Klasse N1) ab 1.7.2025 f\u00fchrt dazu, dass die Anschaffung dieser Fahrzeuge erheblich g\u00fcnstiger wird. Auch bei Vorf\u00fchrfahrzeugen dieser Fahrzeugklasse f\u00e4llt bei der Ver\u00e4u\u00dferung bzw. Lieferung k\u00fcnftig keine NoVA mehr an. Bei Tageszulassungen gilt eine Sonderregelung, nach der eine Steuerpflicht dann noch entsteht, wenn die relevante dreimonatige Frist vor dem 1.7.2025 abgelaufen ist.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zuge des Entlastungspakets f\u00fcr Klein- u. 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