{"id":2577,"date":"2025-05-18T04:42:10","date_gmt":"2025-05-18T02:42:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/grunderwerbsteuer-bei-rueckgaengigmachung-eines-grundstueckskaufvertrags-2\/"},"modified":"2025-05-18T04:42:10","modified_gmt":"2025-05-18T02:42:10","slug":"grunderwerbsteuer-bei-rueckgaengigmachung-eines-grundstueckskaufvertrags-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/grunderwerbsteuer-bei-rueckgaengigmachung-eines-grundstueckskaufvertrags-2\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Grundst\u00fcckskaufvertrags"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Wer einen Grundst\u00fcckskaufvertrag r\u00fcckg\u00e4ngig macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die bereits gezahlte Grunderwerbsteuer zur\u00fcckfordern. Doch was passiert, wenn das Grundst\u00fcck nach der R\u00fcckabwicklung unmittelbar an einen Dritten weiterverkauft wird?<\/p>\n<p>Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in einer Entscheidung mit dieser Frage befasst und wichtige Klarstellungen getroffen.<br \/>Im Jahr 2014 verkauften zwei Eigent\u00fcmer eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft um \u20ac 1,1\u202fMio.\u202f an eine GmbH. Obwohl der Kaufvertrag 2017 grundb\u00fccherlich durchgef\u00fchrt wurde, kam es nie zu einer tats\u00e4chlichen \u00dcbergabe des Grundst\u00fccks. Aufgrund zivilrechtlicher Auseinandersetzungen \u2013 die Verk\u00e4ufer machten Irrtum und Verk\u00fcrzung \u00fcber die H\u00e4lfte geltend \u2013 wurde der Kaufvertrag im M\u00e4rz 2018 mittels Aufhebungsvertrag r\u00fcckwirkend aufgehoben. Zuvor hatten die Verk\u00e4ufer das Grundst\u00fcck im November 2017 an ihre Tochter \u00fcbertragen, um die R\u00fcckabwicklung zu finanzieren. Die Tochter ver\u00e4u\u00dferte das Grundst\u00fcck im Februar 2018 an eine andere Gesellschaft weiter. <\/p>\n<p>Die <strong>Verk\u00e4ufer beantragten die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer, da der Erwerbsvorgang r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden sei<\/strong>. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Verk\u00e4ufer nicht dieselbe Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Grundst\u00fcck wiedererlangt h\u00e4tten, wie sie sie vor dem urspr\u00fcnglichen Verkauf besa\u00dfen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) best\u00e4tigte diese Ansicht.<\/p>\n<p><strong>Wiedererlangung der Verf\u00fcgungsmacht<\/strong><\/p>\n<p>Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob das Erkenntnis des BFG auf. Er stellte klar &#8211; eine R\u00fcckg\u00e4ngigmachung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) voraussetzt &#8211; dass der urspr\u00fcngliche Verk\u00e4ufer jene Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Grundst\u00fcck wiedererlangt, die er vor dem Vertragsabschluss hatte. Im vorliegenden Fall war die \u00dcbertragung an die Tochter lediglich ein Mittel zur Finanzierung der R\u00fcckabwicklung und nicht Teil eines vorab geplanten Weiterverkaufs. Daher sei die Voraussetzung der Wiedererlangung der Verf\u00fcgungsmacht erf\u00fcllt. <br \/>Zudem betonte der VwGH, dass die Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu berechnen ist. Da der urspr\u00fcngliche Kaufvertrag einer beh\u00f6rdlichen Genehmigung bedurfte, entstand die Steuerschuld erst mit dieser Genehmigung im April 2015. Die R\u00fcckabwicklung im M\u00e4rz 2018 erfolgte somit innerhalb der Dreijahresfrist.<\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong><br \/>Die Entscheidung des VwGH verdeutlicht, dass <strong>bei der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Grundst\u00fcckskaufvertrags die tats\u00e4chliche Wiedererlangung der Verf\u00fcgungsmacht durch den Verk\u00e4ufer entscheidend ist<\/strong>. Eine zwischenzeitliche \u00dcbertragung zur Finanzierung der R\u00fcckabwicklung steht der Anwendung GrEStG nicht entgegen, sofern keine vorab geplante Weiterver\u00e4u\u00dferung an einen Dritten vorliegt.<br \/>Zudem ist bei der Berechnung der Dreijahresfrist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ma\u00dfgeblich, nicht der Abschluss des urspr\u00fcnglichen Kaufvertrags. F\u00fcr Verk\u00e4ufer ist es daher ratsam, bei der R\u00fcckabwicklung von Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4gen sowohl die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht als auch die Fristen des Grunderwerbsteuergesetzes genau zu beachten. Hier ist insbesondere eine fachliche Begleitung empfehlenswert.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer einen Grundst\u00fcckskaufvertrag r\u00fcckg\u00e4ngig macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die bereits gezahlte Grunderwerbsteuer zur\u00fcckfordern. 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