{"id":2559,"date":"2025-04-17T14:12:11","date_gmt":"2025-04-17T12:12:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/lohnsteuerfreie-teilnahme-an-betriebsveranstaltungen\/"},"modified":"2025-04-17T14:12:11","modified_gmt":"2025-04-17T12:12:11","slug":"lohnsteuerfreie-teilnahme-an-betriebsveranstaltungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/lohnsteuerfreie-teilnahme-an-betriebsveranstaltungen\/","title":{"rendered":"Lohnsteuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass auch geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, die \u00fcber den steuerfreien Betrag von \u20ac 365 pro Mitarbeiter hinausgehen, nicht zur Lohnsteuerpflicht f\u00fchren, wenn sie im \u00fcberwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Eine Immobilienverwaltungsgesellschaft hat von 2012 bis 2015 j\u00e4hrlich einen Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier organisiert. Die Kosten f\u00fcr diese Veranstaltungen \u00fcberschritten in den betreffenden Jahren den Freibetrag von \u20ac 365 pro Mitarbeiter. Die Gesellschaft unterzog den \u00fcberschreitenden Betrag jedoch nicht dem Lohnabgabenabzug. Das Finanzamt sah in den Kosten hingegen einen geldwerten Vorteil und setzte Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge fest.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFG<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00f6sterreichischem Steuerrecht sind pro Mitarbeiter geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von \u20ac 365 j\u00e4hrlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer H\u00f6he von \u20ac 186 j\u00e4hrlich steuerfrei. \u00dcberschreiten die Kosten diesen Betrag, liegen beim Mitarbeiter steuerpflichtige Einnahmen vor. Allerdings gibt es eine <strong>Ausnahme, wenn die Vorteile aus der Veranstaltung im \u00fcberwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gew\u00e4hrt werden<\/strong>.<\/p>\n<p>Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausfl\u00fcge oder Weihnachtsfeiern k\u00f6nnen im \u00fcberwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, <strong>wenn sie dem Betriebsklima und der F\u00f6rderung des Zusammenhalts der Mitarbeiter dienen.<\/strong> In solchen F\u00e4llen liegt der Vorteil nicht in einer zus\u00e4tzlichen Entlohnung der Mitarbeiter, sondern in der F\u00f6rderung des Betriebes als Ganzes. Demnach besteht jedoch kein \u00fcberwiegend betriebliches Eigeninteresse, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich ein Anlass ist, die Arbeitnehmer zus\u00e4tzlich zu entlohnen.<\/p>\n<p>Dementsprechend entschied das BFG, dass ein <strong>j\u00e4hrlicher Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier<\/strong> jedenfalls der Kontaktf\u00f6rderung zwischen den Arbeitnehmern und der Verbesserung des Betriebsklimas dienen. Zwar k\u00f6nnen Betriebsveranstaltungen auch als Danke an die Mitarbeiter gesehen werden, dennoch \u00fcberwiegt das Interesse des Arbeitgebers gegen\u00fcber dem Interesse des Arbeitnehmers. Au\u00dferdem k\u00f6nnten aus Sorge vor der Besteuerung weniger Mitarbeiter an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, sodass die geldwerten Vorteile bei den \u00fcbrigen Arbeitnehmern umso h\u00f6her ausfallen w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Betriebsveranstaltungen k\u00f6nnen laut BFG im \u00fcberwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, wenn sie das Betriebsklima und die Unternehmenskultur f\u00f6rdern. Das Finanzamt hat gegen das Erkenntnis des BFG allerdings Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, da es davon ausgeht, dass nur dann kein geldwerter Vorteil beim Mitarbeiter vorliege, wenn die Vorteilsgew\u00e4hrung im ausschlie\u00dflichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Es bleibt somit <strong>abzuwarten, wie der VwGH die Rechtsfrage entscheiden wird<\/strong>.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass auch geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, die \u00fcber den steuerfreien Betrag von \u20ac 365 pro Mitarbeiter hinausgehen, nicht zur Lohnsteuerpflicht f\u00fchren, wenn sie im \u00fcberwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":2560,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[25],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2559"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2559"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2559\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2560"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2559"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2559"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2559"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}