{"id":2438,"date":"2024-11-20T15:29:37","date_gmt":"2024-11-20T14:29:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/erweiterung-des-freiwilligenpauschales-auf-kirchen\/"},"modified":"2024-11-20T15:29:37","modified_gmt":"2024-11-20T14:29:37","slug":"erweiterung-des-freiwilligenpauschales-auf-kirchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/erweiterung-des-freiwilligenpauschales-auf-kirchen\/","title":{"rendered":"Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Kirchen"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Seit 1.1.2024 gibt es ein \u201eFreiwilligenpauschale\u201c f\u00fcr T\u00e4tigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinn\u00fctzige, kirchliche oder mildt\u00e4tige K\u00f6rperschaften des Privatrechts erbracht werden. Nun wird das Freiwilligenpauschale auch auf T\u00e4tigkeiten f\u00fcr gesetzlich anerkannte Kirchen ausgeweitet.<\/p>\n<p>Um die Arbeit von ehrenamtlich bzw. freiwillig T\u00e4tigen steuerlich zu unterst\u00fctzen, k\u00f6nnen gemeinn\u00fctzige Organisatoren, zum Beispiel Vereine, seit Jahresbeginn unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfreie Pauschalen an diese Personen bezahlen. Erfasst sind <strong>Zahlungen von K\u00f6rperschaften, die der F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, kirchlicher oder mildt\u00e4tiger Zwecke dienen<\/strong>. Allerdings waren bisher gesetzlich anerkannte Kirchen davon ausgeschlossen, da diese K\u00f6rperschaften \u00f6ffentlichen Rechts darstellen.<\/p>\n<p><strong>Erweiterung mit Abgaben\u00e4nderungsgesetz 2024<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Abgaben\u00e4nderungsgesetz 2024 wird nun dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche T\u00e4tigkeiten gegen\u00fcber gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften als K\u00f6rperschaften \u00f6ffentlichen Rechts ausgeweitet. <strong>Diese Erweiterung gilt bereits r\u00fcckwirkend f\u00fcr freiwillige Leistungen, die nach dem 31.12.2023 erbracht wurden<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Kleines und gro\u00dfes Freiwilligenpauschale<\/strong><\/p>\n<p>Unterschieden wird zwischen kleinem und gro\u00dfem Freiwilligenpauschale. Das kleine Freiwilligenpauschale betr\u00e4gt bis zu \u20ac 30 pro Kalendertag, h\u00f6chstens aber \u20ac 1.000 pro Kalenderjahr. Beim gro\u00dfen Freiwilligenpauschale sind Einnahmen aus bestimmten T\u00e4tigkeiten bis zu \u20ac 50 pro Kalendertag, h\u00f6chstens aber \u20ac 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei. Derartige T\u00e4tigkeiten sind insbesondere solche, die <strong>mildt\u00e4tigen Zwecken oder Hilfestellungen in Katastrophen<\/strong> dienen. Auch eine Funktion als Ausbildner oder \u00dcbungsleiter erm\u00f6glicht die Auszahlung des gro\u00dfen Freiwilligenpauschales. Die Zahlungen m\u00fcssen freiwillig an die f\u00fcr die K\u00f6rperschaft T\u00e4tigen geleistet werden und d\u00fcrfen daher zum Beispiel nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p><strong>Aufzeichnungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>Die K\u00f6rperschaften m\u00fcssen \u00fcber die Zahlungen an freiwillig oder ehrenamtlich T\u00e4tige Aufzeichnungen f\u00fchren. F\u00fcr jene T\u00e4tigen, denen im Kalenderjahr ein Freiwilligenpauschale <strong>von mehr als \u20ac 2.000 ausbezahlt<\/strong> wird, muss bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung gegen\u00fcber dem Finanzamt erstattet werden.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit 1.1.2024 gibt es ein \u201eFreiwilligenpauschale\u201c f\u00fcr T\u00e4tigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinn\u00fctzige, kirchliche oder mildt\u00e4tige K\u00f6rperschaften des Privatrechts erbracht werden. 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