{"id":2237,"date":"2024-03-22T07:39:17","date_gmt":"2024-03-22T06:39:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/infrastrukturbeitrag-als-gegenleistung-fuer-den-grundstueckserwerb\/"},"modified":"2024-03-22T07:39:17","modified_gmt":"2024-03-22T06:39:17","slug":"infrastrukturbeitrag-als-gegenleistung-fuer-den-grundstueckserwerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/infrastrukturbeitrag-als-gegenleistung-fuer-den-grundstueckserwerb\/","title":{"rendered":"Infrastrukturbeitrag als Gegenleistung f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Verpflichten sich Grundst\u00fcckserwerber gegen\u00fcber einer Gemeinde oder Gemeindeverb\u00e4nden, einen Infrastrukturbeitrag (Nutzungsentgelt) zu leisten, um Kosten f\u00fcr vorzunehmende Erschlie\u00dfung bzw. Infrastrukturherstellung abzugelten, kann dies zu einer erh\u00f6hten Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage f\u00fchren. Neben der finanziellen Belastung aus dem Infrastrukturbeitrag ist auch eine h\u00f6here Grunderwerbsteuer abzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahr 2019 zwei als Betriebsgebiet gewidmete Grundst\u00fccke (Gewerbepark). F\u00fcr die Entwicklung und Erschlie\u00dfung des Gewerbeparks (z.B. Bau von Stra\u00dfen) war ein Gemeindeverband zust\u00e4ndig. Mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich der K\u00e4ufer, dem Gemeindeverband f\u00fcr die vorgenommene und noch vorzunehmende Infrastrukturherstellung einmalig einen Infrastrukturbeitrag zu bezahlen. Das Finanzamt sah den <strong>Infrastrukturbeitrag als Teil der GrESt-Bemessungsgrundlage<\/strong> bzw GrESt-Gegenleistung an und setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer fest.<\/p>\n<p><strong>Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden<\/strong><\/p>\n<p>In der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerde brachte der Steuerpflichtige mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vor, dass Nutzungsrechte an Infrastruktureinrichtungen als Zugeh\u00f6r des erworbenen Grundst\u00fcckes zu sehen seien, somit von der Ausnahmebestimmung GrEStG (sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren) erfasst und damit <strong>nicht Teil der Bemessungsgrundlage<\/strong> seien. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Steuerpflichtige einen Vorlageantrag stellte. Das BFG gab der Beschwerde Folge und setzte die Grunderwerbsteuer ausschlie\u00dflich vom Kaufpreis fest. Die Infrastruktureinrichtungen seien Teil der Betriebsanlage des vom Gemeindeverband betriebenen Betriebsgebietes und das vom Mitbeteiligten erworbene Nutzungsrecht sei somit von der Ausnahmebestimmung erfasst. Nach darauffolgend erhobener Amtsrevision besch\u00e4ftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Rechtsfrage.<\/p>\n<p><strong>Rechtsansicht des VwGH<\/strong><\/p>\n<p>Der VwGH teilte die Rechtsansicht des BFG nicht. Die durch den Gemeindeverband errichteten Stra\u00dfen, deren Beleuchtungen und sonstige Infrastrukturerrichtungen sind nicht Teil der Betriebsanlage des vom Gemeindeverband betriebenen Betriebsgebiets. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das ausschlie\u00dflich dem Erwerber zukommende Nutzungsrecht als Teil der Betriebsanlage eines Dritten (des Gemeindeverbands) anzusehen sein soll. <\/p>\n<p>Zudem stellt ein Nutzungsrecht auch keine sonstige Vorrichtung im Sinne GrEStG dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind unter solchen Vorrichtungen lediglich Gegenst\u00e4nde zu verstehen, welche &#8211; ohne Geb\u00e4ude zu sein &#8211; (typischerweise) dem Betrieb eines (spezifischen) Gewerbes bzw Betriebes dienen. Daraus ergibt sich, dass &#8211; auch wenn Rechte Zugeh\u00f6r eines Grundst\u00fcckes sein k\u00f6nnen &#8211; <strong>ausschlie\u00dflich k\u00f6rperliche Sachen als sonstige Vorrichtungen im Sinne des GrEStG anzusehen sind<\/strong>. Der geleistete Infrastrukturbeitrag ist daher Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.<\/p>\n<p><strong>Tipp<\/strong>: Beim Grundst\u00fcckskauf ist zu ber\u00fccksichtigen, dass verpflichtend zu leistende Infrastrukturbeitr\u00e4ge unter bestimmten Umst\u00e4nden zu einer erh\u00f6hten Grunderwerbsteuerlast f\u00fchren k\u00f6nnen. Wir empfehlen Ihnen daher die fr\u00fchzeitige Planung und umfassende Beratung, da jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verpflichten sich Grundst\u00fcckserwerber gegen\u00fcber einer Gemeinde oder Gemeindeverb\u00e4nden, einen Infrastrukturbeitrag (Nutzungsentgelt) zu leisten, um Kosten f\u00fcr vorzunehmende Erschlie\u00dfung bzw. Infrastrukturherstellung abzugelten, kann dies zu einer erh\u00f6hten Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage f\u00fchren. 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