{"id":2234,"date":"2024-03-22T07:39:16","date_gmt":"2024-03-22T06:39:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/mitarbeiterpraemie-seit-01-01-2024\/"},"modified":"2024-03-22T07:39:16","modified_gmt":"2024-03-22T06:39:16","slug":"mitarbeiterpraemie-seit-01-01-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/mitarbeiterpraemie-seit-01-01-2024\/","title":{"rendered":"Mitarbeiterpr\u00e4mie seit 01.01.2024"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>F\u00fcr das Kalenderjahr 2024 wurde die Mitarbeiterpr\u00e4mie neu eingef\u00fchrt. Diese gilt als Verl\u00e4ngerung der Teuerungspr\u00e4mie der Kalenderjahre 2022 und 2023 und kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gew\u00e4hrt werden.\n<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterpr\u00e4mie <strong>in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift<\/strong> erfolgen. Die Gew\u00e4hrung unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungspr\u00e4mie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Mitarbeiterpr\u00e4mie gibt dem Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit, <strong>bis zu \u20ac 3.000 pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei<\/strong> zu gew\u00e4hren. Die Lohnabgabenfreiheit umfasst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Beitr\u00e4ge zur betrieblichen Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag sowie Kommunalsteuer.<\/p>\n<p><strong>Zulagen und Bonuszahlungen bis zu \u20ac 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei<\/strong><\/p>\n<p>Die Zulagen und Bonuszahlungen f\u00fcr Arbeitnehmer, die auf Grund der Teuerung zus\u00e4tzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu \u20ac 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die <strong>Zahlung auf Grund von Kollektivvertr\u00e4gen oder Betriebsvereinbarungen<\/strong>, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Erm\u00e4chtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Wenn kein Betriebsrat gebildet werden kann, weil der Betrieb zu wenig Arbeitnehmer umfasst, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber f\u00fcr alle Arbeitnehmer vorgenommen werden. Dies stellt die <strong>neue formale Voraussetzung<\/strong> der lohngestaltenden Vorschrift dar. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie etwa der Wirtschaftskammer, angeh\u00f6ren, k\u00f6nnen die Mitarbeiterpr\u00e4mie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag f\u00fcr 2024 vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem muss es sich bei der Mitarbeiterpr\u00e4mie um eine <strong>zus\u00e4tzliche Zahlung<\/strong> handeln. Diese darf dem Arbeitnehmer bisher noch nicht gew\u00e4hrt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterpr\u00e4mie erh\u00f6hte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf daher auch keine Bezugsumwandlung vorliegen. Bisher gew\u00e4hrte Teuerungspr\u00e4mien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p><strong>Achtung<\/strong>: Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterpr\u00e4mie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von \u20ac 3.000 pro Jahr nicht \u00fcbersteigen. Planen Sie daher die Gew\u00e4hrung von zus\u00e4tzlichen Vorteilen, empfehlen wir Ihnen eine umfassende Beratung.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr das Kalenderjahr 2024 wurde die Mitarbeiterpr\u00e4mie neu eingef\u00fchrt. 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