{"id":2151,"date":"2023-12-19T08:45:03","date_gmt":"2023-12-19T07:45:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/vfgh-zur-covid-19-finanzierungsagentur-cofag\/"},"modified":"2023-12-19T08:45:03","modified_gmt":"2023-12-19T07:45:03","slug":"vfgh-zur-covid-19-finanzierungsagentur-cofag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/vfgh-zur-covid-19-finanzierungsagentur-cofag\/","title":{"rendered":"VfGH zur COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG)"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit seinem Erkenntnis vom 5.10.2023 mehrere Teile der Rechtsgrundlagen der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes) als verfassungs- bzw. gesetzeswidrig aufgehoben. Daraus ergeben sich Folgen f\u00fcr noch ausstehende F\u00f6rderungen.<\/p>\n<p>Die COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) wurde in der Coronakrise in der Rechtsform einer GmbH eingerichtet. \u00dcber die COFAG wurden F\u00f6rderungen aus dem Corona-Hilfsfonds (z.B. Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus oder Verlustersatz) ausbezahlt. Dadurch, dass die COFAG in der Rechtsform einer GmbH eingerichtet wurde besteht ein Nachteil f\u00fcr betroffene Unternehmen, wenn diese in einen Rechtsstreit mit der COFAG geraten, da die Regeln der ordentlichen zivilrechtlichen Gerichtsbarkeit gelten. Die unterlegene Partei tr\u00e4gt die gesamten Verfahrenskosten, was im Verwaltungsverfahren nicht der Fall ist.<\/p>\n<p><strong>Aufgehobene Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der nunmehrigen Gesetzespr\u00fcfung hat der VfGH entschieden, dass die Art und Weise der \u00dcbertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine GmbH (Ausgliederung) unsachlich gewesen ist. Auch wenn der Gesetzgeber Aufgaben der hoheitlichen Privatwirtschaftsverwaltung auf den privaten Rechtstr\u00e4ger COFAG \u00fcbertragen habe, stelle die T\u00e4tigkeit der COFAG staatliche Verwaltung dar. Eine solche Aufgaben\u00fcbertragung m\u00fcsse dem verfassungsrechtlichen Effizienz- und Sachlichkeitsgebot entsprechen. Die Ausgliederung versto\u00dfe jedoch gegen das Sachlichkeitsgebot, da die COFAG nicht \u00fcber die notwendige Sachausstattung verf\u00fcge.<br \/>Insbesondere verf\u00fcge die COFAG nicht \u00fcber die technische Ausstattung, um ihre Aufgaben in einer Art und Weise besorgen zu k\u00f6nnen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch staatliche Organe gleichwertig sei. Zudem habe die COFAG im Ergebnis keine wesentlichen, selbst\u00e4ndig zu erledigenden Aufgaben; die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen w\u00e4re und sei nach dem COVID-19-F\u00f6rderungspr\u00fcfungsgesetz im Wesentlichen an die Finanz\u00e4mter \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat der VfGH die Bestimmung aufgehoben, die besagt, dass auf die Gew\u00e4hrung von COVID-19-Ausgleichsleistungen <strong>kein Rechtsanspruch<\/strong> besteht. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt, da Finanzhilfen als Entsch\u00e4digung f\u00fcr Nachteile anzusehen seien, welche Unternehmen durch epidemierechtliche Ma\u00dfnahmen (z.B. Ausgangsbeschr\u00e4nkungen und Betretungsverbote) erlitten h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf die Auszahlungen der F\u00f6rderungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen <strong>tritt erst mit Ablauf des 31.10.2024 in Kraft<\/strong>. Diese Fristsetzung erachtet der VfGH als notwendig, weil der Bundesgesetzgeber infolge der Aufhebung sowohl f\u00fcr die weitere T\u00e4tigkeit der COFAG als auch f\u00fcr die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft detaillierte Regelungen erlassen muss.<br \/>Die COFAG darf daher <strong>bestehende Antr\u00e4ge weiterhin bis Oktober 2024 ausbezahlen<\/strong>. Das Finanzministerium hat f\u00fcr das n\u00e4chste Jahr COFAG-Zusch\u00fcsse in der H\u00f6he von \u20ac 450 Millionen budgetiert. Offene F\u00e4lle sollen laut Finanzministerium weiterhin erledigt werden.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit seinem Erkenntnis vom 5.10.2023 mehrere Teile der Rechtsgrundlagen der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes) als verfassungs- bzw. gesetzeswidrig aufgehoben. 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