{"id":2124,"date":"2023-11-16T16:19:56","date_gmt":"2023-11-16T15:19:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/nach-der-voranmeldung-energiekostenzuschuss-ii\/"},"modified":"2023-11-16T16:19:56","modified_gmt":"2023-11-16T15:19:56","slug":"nach-der-voranmeldung-energiekostenzuschuss-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/nach-der-voranmeldung-energiekostenzuschuss-ii\/","title":{"rendered":"Nach der Voranmeldung: Energiekostenzuschuss II"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Zur Unterst\u00fctzung von Unternehmen in der Energiekrise hat die Bundesregierung den Energiekostenzuschuss II beschlossen, der f\u00fcr den Zeitraum von 1.1.2023 bis 31.12.2023 gilt. Der dazugeh\u00f6rige Voranmeldezeitraum f\u00fcr Unternehmen ist mit Stichtag 2.11.2023 bereits abgeschlossen.<\/p>\n<p>F\u00fcr antragstellende Unternehmen sind nach verpflichtender Voranmeldung nunmehr folgende Ausf\u00fchrungen zu beachten.<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen und Rahmenbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>Die F\u00f6rderung gliedert sich in zwei einzelne Perioden, die jeweils einem Halbjahr des Jahres 2023 entsprechen. Zun\u00e4chst werden den Unternehmen individuelle Antragsfenster zwischen 9.11. und 7.12.zugewiesen, wobei diese Zuweisung in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen erfolgt und auch die F\u00f6rderung selbst dem \u201efirst come \u2013 first serve\u201c-Prinzip folgt. Gem\u00e4\u00df dem derzeitigen Entwurf der Richtlinie des Bundesministers f\u00fcr Arbeit und Wirtschaft, welche der F\u00f6rderung zugrunde liegt, hat ein Antrag f\u00fcr beide F\u00f6rderungsperioden <strong>bei sonstigem Verlust der F\u00f6rderungsm\u00f6glichkeit<\/strong> gleichzeitig zu erfolgen. F\u00fcr das zweite Halbjahr (2. F\u00f6rderperiode) ist nur eine Absch\u00e4tzung der f\u00f6rderf\u00e4higen Kosten vorzunehmen, die tats\u00e4chlichen Kosten werden dann in einer Abrechnung im Jahr 2024 nachgereicht.<\/p>\n<p><strong>Umfang der F\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>Die F\u00f6rderung kann von s\u00e4mtlichen Unternehmen unabh\u00e4ngig ihrer Gr\u00f6\u00dfe beantragt werden. Einige Unternehmen wie etwa energieversorgende Unternehmen, Versicherungsunternehmen sowie die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion sind jedoch vom Energiekostenzuschuss ausgenommen.<br \/>Der Zuschuss erfolgt f\u00fcr die Mehrkosten angeschaffter und verbrauchter Energie (Erdgas, Strom, W\u00e4rme\/K\u00e4lte, Treibstoffe, Heiz\u00f6l, Pellets). Der Umfang sowie die H\u00f6he der F\u00f6rderung (und die jeweilige Obergrenze) h\u00e4ngen von der konkreten F\u00f6rderungsstufe (1-5) des Unternehmens und der damit zusammenh\u00e4ngenden F\u00f6rderungsintensit\u00e4t (50%; 65%; 80%; 40%) ab, wobei f\u00fcr die Stufen 2-5 eine Steigerung der Energiepreise\/-kosten um den Faktor 1,5 im Vergleich zum Jahr 2021 erforderlich ist. Die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten F\u00f6rderungsstufe sowie die konkrete Berechnungsformel der jeweiligen Stufe finden sich, vorbehaltlich der Best\u00e4tigung durch den Nationalrat, im Richtlinienentwurf des Bundesministers f\u00fcr Arbeit und Wirtschaft zum Energiekostenzuschuss II.<br \/><strong>Zu beachten ist, dass der Antrag nur f\u00fcr eine der Stufen erfolgen darf und eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung nicht m\u00f6glich ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Bedingungen und Auflagen<\/strong><\/p>\n<p>Vorbehaltlich der finalen Richtlinienfassung bestehen im Zusammenhang mit dem Energiekostenzuschuss II bestimmte <strong>Auflagen und Bedingungen<\/strong>. So m\u00fcssen F\u00f6rderwerber bestimmte Energiesparma\u00dfnahmen durchf\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus sind Beschr\u00e4nkungen von Gewinnaussch\u00fcttungen und Bonuszahlungen angek\u00fcndigt. Auch f\u00fcr die verschiedenen F\u00f6rderstufen bestehen jeweils konkrete Voraussetzungen. Ab Stufe 2 wird beispielsweise eine \u201e<strong>Besch\u00e4ftigungsgarantie<\/strong>\u201c verlangt, d.h. \u00fcber den F\u00f6rderzeitraum (2023) m\u00fcssen mindestens 90% der Arbeitspl\u00e4tze gehalten werden.<br \/>Stufe 3 und 4 stehen nur besonders energieintensiven Betrieben zu. Zus\u00e4tzlich sind bei s\u00e4mtlichen Stufen (ab einer Zuschussh\u00f6he von \u20ac 125.000 pro Halbjahr) EBITDA-Kriterien zu beachten. F\u00fcr den Erhalt einer F\u00f6rderung ist im Rahmen dieser Kriterien ein Betriebsverlust oder eine Absenkung des EBITDAs um 40% zum selben Zeitraum des Vergleichsjahres 2021 notwendig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beantragung der F\u00f6rderung muss au\u00dferdem ein Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer oder Bilanzbuchhalter zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen, zur Erstellung eines etwaigen Berichtes \u00fcber die Pr\u00fcfungshandlungen sowie zur Unterfertigung des Antrags gemeinsam mit dem f\u00f6rderwerbenden Unternehmen t\u00e4tig werden.<br \/>Gerne unterst\u00fctzen wir Sie bei den weiteren Schritten zum Energiekostenzuschuss II und stehen Ihnen bei Fragen oder Unklarheiten zur Verf\u00fcgung!<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Unterst\u00fctzung von Unternehmen in der Energiekrise hat die Bundesregierung den Energiekostenzuschuss II beschlossen, der f\u00fcr den Zeitraum von 1.1.2023 bis 31.12.2023 gilt. 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