{"id":2087,"date":"2023-08-18T14:14:36","date_gmt":"2023-08-18T12:14:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/grunderwerbsteuer-bei-erwerb-durch-den-letzten-verbliebenen-gesellschafter\/"},"modified":"2023-08-18T14:14:36","modified_gmt":"2023-08-18T12:14:36","slug":"grunderwerbsteuer-bei-erwerb-durch-den-letzten-verbliebenen-gesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/grunderwerbsteuer-bei-erwerb-durch-den-letzten-verbliebenen-gesellschafter\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei Erwerb durch den letzten verbliebenen Gesellschafter"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Eine Personengesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsverm\u00f6gen geht dann auf den letzten Gesellschafter \u00fcber. Grunderwerbsteuerliche Beg\u00fcnstigungen k\u00f6nnen nicht in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Erlischt eine Personengesellschaft nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, geht das Verm\u00f6gen dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter \u00fcber. Befinden sich im Gesellschaftsverm\u00f6gen Grundst\u00fccke, l\u00f6st ein solcher Vorgang Grunderwerbsteuer aus. Laut einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt in einem solchen Fall der Erwerb der im Verm\u00f6gen der Gesellschaft vorhandenen Grundst\u00fccke durch den letzten verbleibenden Gesellschafter nicht vom vorletzten, ausgeschiedenen Gesellschafter, sondern von der (in weiterer Folge aufgel\u00f6sten) Gesellschaft. <strong>Beg\u00fcnstigungen in der Grunderwerbsteuer f\u00fcr nahe Angeh\u00f6rige kommen daher nicht in Betracht. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Aufl\u00f6sung der Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Verbleibt nur mehr ein einziger Gesellschafter in einer Personengesellschaft, kommt es zur Aufl\u00f6sung der Gesellschaft und zur sogenannten Anwachsung des Verm\u00f6gens der Gesellschaft bei diesem letzten Gesellschafter. Eine Anwachsung erfolgt etwa, wenn der vorletzte Gesellschafter seine Anteile an den letzten Gesellschafter abtritt\/verkauft\/schenkt oder wenn alle Anteile an einer Personengesellschaft im Wege der Sacheinlage auf eine GmbH \u00fcbertragen werden. Das Gesellschaftsverm\u00f6gen geht dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter \u00fcber. Sofern zu dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft auch Grundst\u00fccke geh\u00f6ren, wird dabei ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb verwirklicht. <\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<\/strong><\/p>\n<p>J\u00fcngst besch\u00e4ftigte sich der VwGH mit der Frage, <strong>ob in einem solchen Fall der letzte Gesellschafter die Grundst\u00fccke von der (zugleich aufgel\u00f6sten) Gesellschaft oder vom vorletzten, ausscheidenden Gesellschafter erwirbt<\/strong>. W\u00fcrde das Verm\u00f6gen n\u00e4mlich vom vorletzten Gesellschafter auf den letzten Gesellschafter \u00fcbertragen werden, k\u00f6nnten \u2013 wenn zwischen letztem und vorletztem Gesellschafter ein Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis besteht \u2013 unter gewissen Umst\u00e4nden grunderwerbsteuerliche Beg\u00fcnstigungen in Anspruch genommen werden. <\/p>\n<p>Im konkreten VwGH-Verfahren waren an einer Immobilien-OG zu 95% die Ehefrau und zu 5% ihr Ehemann beteiligt. Dieser schenkte die 5%-Beteiligung an seine Ehefrau, wodurch es zur Aufl\u00f6sung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsverm\u00f6gens bei der Ehefrau kam. Das Finanzamt setzte den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde mit der Begr\u00fcndung, der vorletzte Gesellschafter (Ehemann) habe das (vorher im Gesellschaftsverm\u00f6gen befindliche) Grundst\u00fcck auf sie \u00fcbertragen, weshalb die entsprechenden Grunderwerbsteuer-Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr nahe Angeh\u00f6rige zur Anwendung k\u00e4men. Allerdings setzte auch das Bundesfinanzgericht (BFG) den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Letztlich entschied der VwGH wie die Vorinstanzen.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung der Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem aktuellen Erkenntnis <strong>\u00e4ndert der VwGH seine bisherige Rechtsprechung<\/strong> in diesem Zusammenhang, die jedoch zu einer alten Rechtslage erging. Aufgrund der aktuellen Rechtslage sind Personengesellschaften umfassend rechtsf\u00e4hig und daher auch Zurechnungsobjekt des <strong>Gesellschaftsverm\u00f6gens, das somit ausschlie\u00dflich der Gesellschaft und nicht ihren Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht<\/strong>. Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt, und das Gesellschaftsverm\u00f6gen geht von der Gesellschaft auf diesen letzten Gesellschafter \u00fcber. Dabei erwirbt der verbleibende Gesellschafter das gesamte Gesellschaftsverm\u00f6gen (inklusive Grundst\u00fcck) und nicht nur Verm\u00f6gen im Ausma\u00df der Beteiligungsquote des vorletzten Gesellschafters. <strong>Grunderwerbsteuerliche Beg\u00fcnstigungen wie bei nahen Angeh\u00f6rigen k\u00f6nnen daher nicht in Anspruch genommen werden.<\/strong> <\/p>\n<p><strong>Tipp<\/strong>: Bei Anwachsungen im Rahmen von Umgr\u00fcndungen betr\u00e4gt die Grunderwerbsteuer lediglich 0,5% vom Grundst\u00fcckswert. Umstrukturierungen k\u00f6nnen daher die Grunderwerbsteuer minimieren.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Personengesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt. 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