{"id":1900,"date":"2023-01-17T16:00:52","date_gmt":"2023-01-17T15:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/auslaendische-vermieter-uebergang-der-steuerschuld-und-veranlagung-2022\/"},"modified":"2023-01-17T16:00:52","modified_gmt":"2023-01-17T15:00:52","slug":"auslaendische-vermieter-uebergang-der-steuerschuld-und-veranlagung-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/auslaendische-vermieter-uebergang-der-steuerschuld-und-veranlagung-2022\/","title":{"rendered":"Ausl\u00e4ndische Vermieter: \u00dcbergang der Steuerschuld und Veranlagung 2022"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>2022 wurde festgelegt, dass es bei der Vermietung von Grundst\u00fccken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsst\u00e4tte haben, an andere Unternehmer ab 20.7.2022 nicht zum \u00dcbergang der Steuerschuld kommt. Nun informiert das Finanzministerium (BMF) \u00fcber die notwendigen \u00dcbergangsbestimmungen.<\/p>\n<p>Der EuGH judizierte im Jahr 2021, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in \u00d6sterreich gelegenen Gesch\u00e4fts-Immobilie durch einen ausl\u00e4ndischen Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsst\u00e4tte darstellt.<\/p>\n<p>Entgegen diesem Erkenntnis wurde im Jahr 2022 gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundst\u00fccken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt,<strong> doch nicht zum \u00dcbergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten werden soll<\/strong>. Somit kann der ausl\u00e4ndische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erkl\u00e4ren und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen.<\/p>\n<p><strong>Laut BMF ergeben sich f\u00fcr das Jahr 2022 die nachstehenden rechtlichen Folgen:<\/strong><\/p>\n<p>Vermietet ein Unternehmer mit Wohnsitz und gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland ein im Inland gelegenes Gesch\u00e4ftslokal an einen anderen Unternehmer, <strong>so kommt es bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 zum \u00dcbergang der Steuerschuld. In diesem Zeitraum zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss zus\u00e4tzlich abgef\u00fchrt werden<\/strong>.<br \/>Durch die gesetzliche Neuerung 2022 schuldet ab dem Abrechnungszeitraum Juli 2022 wiederum der steuerpflichtig vermietende, ausl\u00e4ndische Unternehmer die \u00f6sterreichische Umsatzsteuer. F\u00fcr das gesamte Jahr 2022 ist das Veranlagungsverfahren anzuwenden, der ausl\u00e4ndische Unternehmer muss daher eine \u00f6sterreichische Umsatzsteuererkl\u00e4rung abgeben.<\/p>\n<p>Wurden vom vermietenden Unternehmer bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 f\u00fcr mindestens drei Monate bereits Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens geltend gemacht, so sind diese <strong>bereits erstatteten Vorsteuerbetr\u00e4ge bei der Veranlagung der Umsatzsteuer 2022 nicht zu ber\u00fccksichtigen<\/strong>. Ist dies nicht der Fall, k\u00f6nnen s\u00e4mtliche Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2022 wurde festgelegt, dass es bei der Vermietung von Grundst\u00fccken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsst\u00e4tte haben, an andere Unternehmer ab 20.7.2022 nicht zum \u00dcbergang der Steuerschuld kommt. 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