{"id":1867,"date":"2022-12-19T17:19:44","date_gmt":"2022-12-19T16:19:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/aenderung-der-sachbezugswerteverordnung-fuer-elektrofahrzeuge\/"},"modified":"2022-12-19T17:19:44","modified_gmt":"2022-12-19T16:19:44","slug":"aenderung-der-sachbezugswerteverordnung-fuer-elektrofahrzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/aenderung-der-sachbezugswerteverordnung-fuer-elektrofahrzeuge\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung der Sachbezugswerteverordnung f\u00fcr Elektrofahrzeuge"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Um das Steuerrecht weiter zu \u00f6kologisieren, soll die steuerliche F\u00f6rderung von Elektrofahrzeugen ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert werden.<\/p>\n<p>Zentrale Punkte im Entwurf zur \u00c4nderung der Sachbezugswerteverordnung sind dabei das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzusch\u00fcsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.<\/p>\n<p><strong>Beim Aufladen von Elektrofahrzeugen soll gelten:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug f\u00fcr private Fahrten einschlie\u00dflich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>F\u00fcr das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.\n<\/li>\n<li>Ersetzt oder tr\u00e4gt der Arbeitgeber die Kosten f\u00fcr das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, zB. bei externen E-Ladestationen oder beim Arbeitnehmer zu Hause, ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschlie\u00dflich die Kosten f\u00fcr das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrifft. Die Kosten f\u00fcr das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind daher von der Beg\u00fcnstigung nicht erfasst und m\u00fcssen \u2013 falls sie ersetzt werden \u2013 als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl f\u00fcr das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch f\u00fcr allf\u00e4llige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten f\u00fcr das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>2. Arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug<\/strong><\/p>\n<p>Besteht f\u00fcr den Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit, ein eigenes Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Ladestationen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung f\u00fcr ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug soll eine Beg\u00fcnstigung in H\u00f6he von \u20ac 2.000 vorgesehen werden, die sowohl die Zurverf\u00fcgungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. <strong>F\u00fcr Ladestationen bis zum Betrag von \u20ac 2.000 ist kein Sachbezug anzusetzen<\/strong>. <\/p>\n<p>\u00dcbersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allf\u00e4lliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z.B. f\u00fcr Stromleitungen) den Betrag von \u20ac 2.000, ist nur der diesen Betrag \u00fcbersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug \u00fcberlassen wird. Der Arbeitgeber kann daher bei Anschaffung durch den Arbeitnehmer die Anschaffungskosten f\u00fcr die Ladeeinrichtung zur G\u00e4nze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung stellen. Umfasst sein sollen nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen (\u201eWallbox\u201c). <\/p>\n<p>Diese \u00c4nderungen der Sachbezugswerteverordnung sollen <strong>erstmals f\u00fcr Lohnzahlungszeitr\u00e4ume ab 1.1.2023 anzuwenden<\/strong> sein. Die Kundmachung bleibt abzuwarten.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um das Steuerrecht weiter zu \u00f6kologisieren, soll die steuerliche F\u00f6rderung von Elektrofahrzeugen ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert werden.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":1868,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[25],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1867"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1867"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1867\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1868"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1867"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1867"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1867"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}