{"id":1785,"date":"2022-09-21T10:46:53","date_gmt":"2022-09-21T08:46:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/wohnzweck-oder-beherbergung\/"},"modified":"2022-09-21T10:46:53","modified_gmt":"2022-09-21T08:46:53","slug":"wohnzweck-oder-beherbergung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/wohnzweck-oder-beherbergung\/","title":{"rendered":"Wohnzweck oder Beherbergung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass bei einer Wohnung, die blo\u00df f\u00fcr wenige Wochen oder gar Tage \u00fcberlassen wird, nicht von einem Aufenthalt auf Dauer die Rede sein kann. Darin unterscheidet sich der Begriff \u201eWohnzweck\u201c von jenem der \u201eBeherbergung\u201c.<\/p>\n<p>Der VwGH hat in einer k\u00fcrzlich ergangenen Entscheidung festgestellt, dass im Falle einer Leistungserbringung von einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft an die Wohnungseigent\u00fcmer f\u00fcr den anzuwendenden Umsatzsteuersatz zu unterscheiden ist, ob die gegen\u00fcber den Wohnungseigent\u00fcmern erbrachten Leistungen (Verrechnung von Betriebskosten) Wohnungen betreffen, die von den Wohnungseigent\u00fcmern zur Beherbergung von G\u00e4sten oder zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Unterscheidung ist daf\u00fcr relevant, <strong>ob der besondere Umsatzsteuersatz von 10 % zur Anwendung kommt<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften stellen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Unternehmer dar. Diese erbringen Leistungen zur Verwaltung und Erhaltung des gemeinsamen Eigentums, indem sie etwa die allgemeinen Betriebskosten an die Wohnungseigent\u00fcmer weiterverrechnen. <strong>Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften sind umsatzsteuerfrei<\/strong>. Ausgenommen davon sind jedoch Leistungen im Zusammenhang mit Wohnungen, die Wohnzwecken dienen. Wird in einem Geb\u00e4ude, das parifiziert ist und an dem somit Wohnungseigentum besteht, ein Teil der Wohnungen zu Wohnzwecken und ein Teil zu anderen Zwecken, z.B. als Gesch\u00e4ftslokal oder zur Beherbergung genutzt, so sind nur die Leistungen an die Wohnungseigent\u00fcmer, die die Wohnungen zu anderen Zwecken nutzen, steuerfrei. Auf diese Steuerfreiheit kann jedoch verzichtet werden, infolge dessen der normale Steuersatz von 20% zur Anwendung kommt.<br \/>Bei Wohnungen, die Wohnzwecken dienen, erfolgt die Verrechnung von Betriebskosten mit 10 % Umsatzsteuer, die Lieferung von W\u00e4rme (Heizung) wird immer mit 20 % Umsatzsteuer belastet. <\/p>\n<p><strong>Sachverhalt der VwGH Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft verwaltet ein Geb\u00e4ude. F\u00fcr die Leistungen an die Wohnungseigent\u00fcmer hatte sie generell den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 10% zur Anwendung gebracht. Die Wohnungen wurden von den jeweiligen Eigent\u00fcmern teilweise touristisch als Ferienwohnungen, teilweise f\u00fcr eigene Wohnzwecke genutzt. F\u00fcr die Ums\u00e4tze betreffend Wohnungen, welche als Ferienwohnungen genutzt wurden, unterstellte die Finanzverwaltung einen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung und unterwarf diese dem Normalsteuersatz von 20%.<br \/>Strittig war im vorliegenden Fall, ob ein \u201eDienen zu Wohnzwecken\u201c anzunehmen und der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz auch dann anzuwenden ist, wenn die Wohnungseigent\u00fcmer die Wohnungen im Rahmen kurzfristiger \u00dcberlassungen zu touristischen Zwecken als Ferienwohnungen nutzen.<br \/>Der VwGH entschied, dass bei einer <strong>Wohnung, die blo\u00df f\u00fcr wenige Wochen oder gar Tage \u00fcberlassen wird, nicht von einem Aufenthalt auf Dauer die Rede sein kann<\/strong>. Darin unterscheidet sich der Begriff \u201eWohnzweck\u201c von jenem der \u201eBeherbergung\u201c. Denn w\u00e4hrend der Wohnzweck einen Zustand beschreibt, der auf Dauer ausgelegt ist, erfasst der Begriff der Beherbergung die Zurverf\u00fcgungstellung einer blo\u00df vor\u00fcbergehenden Wohnm\u00f6glichkeit. Somit unterliegen Leistungen einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft bei einer Ferienwohnung nicht dem beg\u00fcnstigten Steuersatz.<\/p>\n<p><strong>Tipp<\/strong>: Bei Wohnungsnutzung kann sich ein steuerlicher Vorteil f\u00fcr den eigennutzenden Wohnungseigent\u00fcmer ergeben, da f\u00fcr Wohnungsnutzung 10% Umsatzsteuer abzuf\u00fchren, bei vielen Leistungen jedoch 20% Vorsteuer seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer vom Finanzamt r\u00fcckforderbar ist.<br \/>In der Praxis muss sichergestellt werden, dass die Hausverwaltung Kenntnis von der konkreten Nutzung der einzelnen Wohneinheiten hat, um im Rahmen der Abrechnung die richtigen Steuers\u00e4tze anwenden zu k\u00f6nnen. Wir unterst\u00fctzen Sie dabei gerne.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass bei einer Wohnung, die blo\u00df f\u00fcr wenige Wochen oder gar Tage \u00fcberlassen wird, nicht von einem Aufenthalt auf Dauer die Rede sein kann. 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