{"id":1760,"date":"2022-08-19T06:16:39","date_gmt":"2022-08-19T04:16:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/anpassung-von-familienleistungen-an-auslaendisches-preisniveau-eu-rechtswidrig\/"},"modified":"2022-08-19T06:16:39","modified_gmt":"2022-08-19T04:16:39","slug":"anpassung-von-familienleistungen-an-auslaendisches-preisniveau-eu-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/anpassung-von-familienleistungen-an-auslaendisches-preisniveau-eu-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"Anpassung von Familienleistungen an ausl\u00e4ndisches Preisniveau EU-rechtswidrig"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Seit 2019 war eine Anpassung von Familienleistungen f\u00fcr Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, an den dortigen Lebenshaltungsindex vorgesehen. Betroffen waren somit EU-B\u00fcrger, die in \u00d6sterreich arbeiten und deren Kinder im EU-Ausland leben. In einem aktuellen Erkenntnis hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt, dass diese Indexierung gegen europ\u00e4isches Recht verst\u00f6\u00dft. \u00d6sterreich muss den Betroffenen die gek\u00fcrzten Betr\u00e4ge r\u00fcckerstatten.<\/p>\n<p>Von der Indexierung betroffen sind die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag. Dabei ist sowohl eine Anpassung an h\u00f6here als auch an geringere Lebenserhaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes m\u00f6glich. Einen h\u00f6heren Indexfaktor haben z.B. Frankreich, Norwegen und die Schweiz, einen niedrigeren z.B. Deutschland, Italien, Ungarn und Tschechien. Die Indexierung gilt f\u00fcr einen <strong>Leistungsbezug zwischen 1.1.2019 und 30.6.2022<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Vertragsverletzungsverfahren gegen \u00d6sterreich<\/strong><\/p>\n<p>Ob die Indexierung EU-konform ist, war von Beginn an strittig. Aufgrund eines von der Europ\u00e4ischen Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens gegen \u00d6sterreich hat nun der EuGH folgendes entschieden:<br \/>Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag stellen Familienleistungen im Sinne einer Verordnung dar. Diese legt unter anderem fest, dass Geldleistungen generell nicht aufgrund der Tatsache, dass der Berechtigter oder seine Familienangeh\u00f6rigen in einem anderen als dem Sitzstaat des zahlungspflichtigen Tr\u00e4gers wohnt, gek\u00fcrzt werden d\u00fcrfen. Dar\u00fcber hinaus wird hinsichtlich der Familienleistungen explizit bestimmt, dass Familienangeh\u00f6rige, die au\u00dferhalb des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaates wohnen, so zu behandeln sind, \u201eals ob\u201c sie \u201ein diesem Mitgliedstaat wohnen w\u00fcrden\u201c.<br \/>Weiters stellt nach dem EuGH die Einschr\u00e4nkung der familienbezogenen Verg\u00fcnstigungen hinsichtlich der Kinder mit ausl\u00e4ndischem Wohnsitz eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit dar, f\u00fcr die es keine objektive Rechtfertigung gibt.<\/p>\n<p>Mit der vom Parlament beschlossenen Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes wurden die <strong>Indexierungsbestimmungen bereits aufgehoben<\/strong>. Weiters wurde eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr Nachzahlungen von Familienbeihilfenbetr\u00e4gen f\u00fcr den von der Indexierung &#8222;nach unten&#8220; betroffenen Personenkreis geschaffen. Au\u00dferdem wurde vom Parlament beschlossen, dass die &#8222;nach oben&#8220; indexierten Mehrbetr\u00e4ge an Familienbeihilfe im Vergleich zu den \u00f6sterreichischen Betr\u00e4gen nicht zur\u00fcckgezahlt werden m\u00fcssen. <strong>Ab dem Anspruchsmonat Juli 2022 erhalten alle Anspruchsberechtigten die regul\u00e4ren Betr\u00e4ge der Familienleistungen<\/strong>.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit 2019 war eine Anpassung von Familienleistungen f\u00fcr Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, an den dortigen Lebenshaltungsindex vorgesehen. Betroffen waren somit EU-B\u00fcrger, die in \u00d6sterreich arbeiten und deren Kinder im EU-Ausland leben. 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