{"id":1757,"date":"2022-08-19T06:16:38","date_gmt":"2022-08-19T04:16:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/zinsenloses-darlehen-an-schwesterngesellschaft\/"},"modified":"2022-08-19T06:16:38","modified_gmt":"2022-08-19T04:16:38","slug":"zinsenloses-darlehen-an-schwesterngesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/zinsenloses-darlehen-an-schwesterngesellschaft\/","title":{"rendered":"Zinsenloses Darlehen an Schwesterngesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Bei einem betrieblich veranlassten Darlehen einer Gesellschaft an ihre Schwesterngesellschaft liegt dem Grunde nach keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vor. Als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung sind aber nicht verrechnete Zinsen zu beurteilen.<\/p>\n<p>Der Sachverhalt in einem aktuellen Verfahren des Bundesfinanzgerichtes (BFG) war wie folgt: An der beschwerdef\u00fchrenden GmbH waren eine nat\u00fcrliche Person zu 90 % und eine Liegenschaftsverwaltung-GmbH zu 10 % beteiligt. Die nat\u00fcrliche Person war zudem 100 %iger-Anteilsinhaber an der Liegenschaftsverwaltung GmbH und an der Transporte GmbH. Auf dem Verrechnungskonto der Beschwerdef\u00fchrerin waren Forderungen gegen\u00fcber der Transporte GmbH ausgewiesen. Bei diesen Betr\u00e4gen handelt es sich unbestritten um ein Darlehen, welche die beschwerdef\u00fchrende GmbH ihrer Schwestern-Gesellschaft, der Transporte GmbH gew\u00e4hrte.<br \/>Allerdings wurde <strong>kein schriftlicher Darlehensvertrag<\/strong> zwischen den beiden Schwestern-Gesellschaften geschlossen. Auch eine <strong>Verzinsung des Darlehns erfolgte nicht<\/strong>. Als R\u00fcckzahlungen wurden Personalkosten zwischen den Gesellschaften gegengerechnet. Die Bonit\u00e4t der Darlehensnehmerin und die Ernsthaftigkeit ihrer R\u00fcckzahlungsabsicht wurden vom Finanzamt im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung nicht angezweifelt.<\/p>\n<p><strong>Finanzamt: Darlehensgew\u00e4hrung betrieblich veranlasst<\/strong><\/p>\n<p>Strittig war im Beschwerdefall, ob aufgrund der Darlehensgew\u00e4hrung dem Grunde nach eine verdeckte Aussch\u00fcttung zugunsten des Gesellschafters und bzgl. der H\u00f6he der von der Betriebspr\u00fcfung angesetzte Zinssatz vorliegt.<br \/>Grunds\u00e4tzlich gilt folgendes: Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Verm\u00f6gensvorteil zu und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierf\u00fcr nicht in Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung, so liegt einerseits eine Gewinnaussch\u00fcttung an den gemeinsamen Gesellschafter und andererseits eine Einlage des Aussch\u00fcttungsempf\u00e4ngers (Gesellschafters) bei der Schwestergesellschaft vor.<br \/>Im gegenst\u00e4ndlichen Fall wurde die Darlehensgew\u00e4hrung allerdings selbst vom Finanzamt als betrieblich veranlasst qualifiziert, eine rein gesellschaftsrechtliche Veranlassung wurde nicht ins Treffen gef\u00fchrt. Auch der R\u00fcckforderungswille der beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaft und der R\u00fcckzahlungswille der Darlehensnehmerin (Schwesterngesellschaft) wurden seitens der Abgabenbeh\u00f6rde nicht in Zweifel gezogen. Vom BFG war daher nur insoweit auf die nicht fremd\u00fcblichen Rahmenbedingungen einzugehen, als es <strong>nicht das Darlehen als solches betrifft, sondern nur die Konditionen<\/strong>. <\/p>\n<p>Aus diesem Grunde &#8211; insbesondere mangels schriftlichem Darlehensvertrag \u2013 wurden vom BFG die <strong>nicht verrechneten Darlehenszinsen als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung<\/strong> angesehen. Dabei sind laut BFG f\u00fcr die Beurteilung, ob die vereinbarte Zinsh\u00f6he einem Fremdvergleich standh\u00e4lt, die Verh\u00e4ltnisse am Kapitalmarkt bei Vertragsabschluss bzw. bei Darlehensgew\u00e4hrung entscheidend und es ist <strong>von einer markt\u00fcblichen Verzinsung, also dem Wert der Zinsen, die die Gesellschaft bei gesellschaftsfremden Personen zu sonst gleichen Konditionen h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen<\/strong>, <strong>auszugehen<\/strong>. Die Angemessenheit der Darlehenszinsen richtet sich daher nach dem Zinsertrag einer alternativen Veranlagung. Hierbei ist auch auf den Darlehenstyp zu achten (z.B. Kontokorrentverh\u00e4ltnis, Darlehen aus Gr\u00fcnden des Veranlagungsbedarfes).<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einem betrieblich veranlassten Darlehen einer Gesellschaft an ihre Schwesterngesellschaft liegt dem Grunde nach keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vor. 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