{"id":1684,"date":"2022-06-20T15:28:30","date_gmt":"2022-06-20T13:28:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/kein-vorsteuerabzug-aus-aufwendungen-fuer-den-betriebsausflug\/"},"modified":"2022-06-20T15:28:30","modified_gmt":"2022-06-20T13:28:30","slug":"kein-vorsteuerabzug-aus-aufwendungen-fuer-den-betriebsausflug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/kein-vorsteuerabzug-aus-aufwendungen-fuer-den-betriebsausflug\/","title":{"rendered":"Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen f\u00fcr den Betriebsausflug"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Veranstaltet ein Arbeitgeber f\u00fcr seine Belegschaft einen Betriebsausflug, d\u00fcrfen Vorsteuern aus Vorleistungen nicht abgezogen werden. F\u00fcr solche Vorsteuern bestand bisher eine Vereinfachungsregelung, die aber mit 1.1.2022 abgeschafft wurde.<\/p>\n<p>Bis 31.12.2021 war nur bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer die sogenannte Marge, also die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sogenannte Margenbesteuerung). Bei Reiseleistungen an Unternehmer kamen bislang die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen zur Anwendung. <strong>Seit 1.1.2022 gilt die Margenbesteuerung aber auch f\u00fcr Reisen, bei welchen ein Unternehmer der Leistungsempf\u00e4nger ist<\/strong>.<\/p>\n<p>Durch diese Erweiterung der Reiseleistungs-Margenbesteuerung auf Unternehmer \u00e4ndert sich auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsausfl\u00fcgen: Bislang konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung begr\u00fcndet werden, solange die Reisevorleistungen maximal \u20ac 100 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen.<\/p>\n<p>Diese Toleranzregelung ist mit der \u00c4nderung der Reiseleistungsbestimmungen mit Wirkung ab 1.1.2022 entfallen. <strong>Dies hat folgende Konsequenzen<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Betriebsausflug f\u00e4llt in den Anwendungsbereich der \u201eReiseleistungen\u201c, weshalb umsatzsteuerlich nur die Marge zu besteuern ist.<\/li>\n<li>Im Regelfall wird es aber an einer Marge fehlen, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Sachbezug beim Arbeitnehmer und die H\u00f6he der Aufwendungen des Unternehmers (= Arbeitgeber) f\u00fcr die Reise gleich hoch sind.<\/li>\n<li>Erfolgt der Betriebsausflug gegen Entgelt, ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar.<\/li>\n<li>Ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>Ein Unternehmer kauft f\u00fcr einen Betriebsausflug bei einem Reiseb\u00fcro einen mehrt\u00e4gigen Aufenthalt in einem Erlebnispark in Frankreich. Der Reisepreis umfasst auch die Anreise mit dem Bus und die N\u00e4chtigungen. Die Besteuerung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt sowohl beim Reiseb\u00fcro als auch bei der Leistung des Unternehmers an seine Dienstnehmer nach der Margenbesteuerung. Es ergibt sich jedoch keine Marge, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Sachbezug und die H\u00f6he der Aufwendungen des Unternehmers f\u00fcr die Reise gleich sind.<br \/>Die materielle Auswirkung besteht darin, dass die vom Reiseb\u00fcro f\u00fcr den Bus-Inlandsanteil im Reisepreis enthaltene und nicht in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bei dem die Reise einkaufenden Unternehmer nicht abzugsf\u00e4hig ist.<br \/>F\u00fcr den <strong>Bereich der Lohn- und Ertragsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine \u00c4nderungen<\/strong>.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Veranstaltet ein Arbeitgeber f\u00fcr seine Belegschaft einen Betriebsausflug, d\u00fcrfen Vorsteuern aus Vorleistungen nicht abgezogen werden. 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