{"id":1594,"date":"2022-03-17T10:31:15","date_gmt":"2022-03-17T09:31:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/vorsaetzliche-abgabenhinterziehung-bei-auslaendischen-kapitaleinkuenften\/"},"modified":"2022-03-17T10:31:15","modified_gmt":"2022-03-17T09:31:15","slug":"vorsaetzliche-abgabenhinterziehung-bei-auslaendischen-kapitaleinkuenften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/vorsaetzliche-abgabenhinterziehung-bei-auslaendischen-kapitaleinkuenften\/","title":{"rendered":"Vors\u00e4tzliche Abgabenhinterziehung bei ausl\u00e4ndischen Kapitaleink\u00fcnften"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Wurden Abgaben vors\u00e4tzlich nicht abgef\u00fchrt, kommt nicht die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist zur<br \/>\nAnwendung, sondern eine verl\u00e4ngerte von 10 Jahren. Die Abgabenbeh\u00f6rde kann in solchen F\u00e4llen<br \/>\nauch Abgaben f\u00fcr weiter zur\u00fcckliegende Jahre festsetzen.<\/p>\n<p>Vors\u00e4tzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (einem Delikt) entspricht. Dazu gen\u00fcgt es, dass der T\u00e4ter diese Verwirklichung ernstlich f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt und sich mit ihr abfindet.<br \/>Die Festsetzungsverj\u00e4hrung (= Bemessungsverj\u00e4hrung) ist der durch Zeitablauf eingetretene Verlust des Rechts der Abgabenbeh\u00f6rde, eine Abgabe bescheidm\u00e4\u00dfig festzusetzen. Die Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt <strong>grunds\u00e4tzlich 5 Jahre<\/strong> (z.B. bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, K\u00f6rperschaftsteuer). Wurden Abgaben vom Abgabepflichtigen hinterzogen, also vors\u00e4tzlich nicht abgef\u00fchrt, kommt jedoch nicht die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist zur Anwendung, sondern eine <strong>verl\u00e4ngerte von 10 Jahren<\/strong>. <br \/>Die Abgabenbeh\u00f6rde kann in solchen F\u00e4llen auch Abgaben f\u00fcr weiter zur\u00fcckliegende Jahre festsetzen. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung ist daher nicht nur aus finanzstrafrechtlicher Sicht von Relevanz, sondern auch f\u00fcr die Frage, f\u00fcr welchen Zeitraum in der Vergangenheit die Abgabenbeh\u00f6rde Steuern nacherheben darf.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)<\/strong><\/p>\n<p>Einer Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Steuerpflichtige hatte seit dem Jahr 2003 ein Depot bei einer Bank in der Schweiz. Im November 2011 wurde das Depot (ca. \u20ac 884.000) nach \u00d6sterreich \u00fcbertragen. F\u00fcr die Jahre 2003 bis 2011 hat die Steuerpflichtige <strong>Kapitalertr\u00e4ge aus Schweizer Kapitalanlagen<\/strong> bezogen und diese Eink\u00fcnfte i<strong>n \u00d6sterreich nicht versteuert<\/strong>. Im Jahr 2016 erstattete die Steuerpflichtige Selbstanzeige. Daraufhin nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren 2006 wieder auf. Das Finanzamt sah eine vors\u00e4tzliche Abgabenhinterziehung, weshalb es von einer Verj\u00e4hrungsfrist von 10 Jahren ausging. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Beschwerde, da sie nicht gewusst habe, dass diese Eink\u00fcnfte in \u00d6sterreich steuerpflichtig seien und somit kein Vorsatz vorliege.<\/p>\n<p><strong>\u201eRealit\u00e4tsfremde Gutgl\u00e4ubigkeit\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesfinanzgericht (BFG) begr\u00fcndete das Vorliegen des Vorsatzes und damit der 10-j\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist unter anderem damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen sei, dass derjenige, der \u00fcber ein gr\u00f6\u00dferes Verm\u00f6gen verf\u00fcge, von der potenziellen Steuerpflicht anfallender Ertr\u00e4ge wisse. Von diesem Kenntnisstand k\u00f6nne auch bei einem \u201esteuerlichen Laien\u201c ausgegangen werden. <br \/>Das Vorbringen der Steuerpflichtigen, sie sei gutgl\u00e4ubig der Auffassung gewesen, ihre Schweizer Eink\u00fcnfte seien in \u00d6sterreich nicht zu versteuern, sei absolut realit\u00e4tsfremd und unglaubhaft. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Revision beim VwGH. <br \/>Der VwGH hat die vom BFG <strong>auf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut basierenden Schlussfolgerungen<\/strong> nicht in Zweifel gezogen und folglich die au\u00dferordentliche Revision abgewiesen. Somit kann die Abgabenbeh\u00f6rde aufgrund des best\u00e4tigten Vorsatzes die Abgabe bis zum Jahr 2006 zur\u00fcck festsetzen.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wurden Abgaben vors\u00e4tzlich nicht abgef\u00fchrt, kommt nicht die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist zur<br \/>\nAnwendung, sondern eine verl\u00e4ngerte von 10 Jahren. 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