{"id":1591,"date":"2022-03-17T10:31:14","date_gmt":"2022-03-17T09:31:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/lohnsteuerliche-behandlung-des-firmenparkplatzes\/"},"modified":"2022-03-17T10:31:14","modified_gmt":"2022-03-17T09:31:14","slug":"lohnsteuerliche-behandlung-des-firmenparkplatzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/lohnsteuerliche-behandlung-des-firmenparkplatzes\/","title":{"rendered":"Lohnsteuerliche Behandlung des Firmenparkplatzes"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Am 1.3.2022 wurden in jedem Bezirk von Wien fl\u00e4chendeckende Kurzparkzonen und das<br \/>\nParkpickerl f\u00fcr die jeweiligen Bezirks-Bewohner eingef\u00fchrt. Aufgrund dieser neuen<br \/>\nParkraumbewirtschaftung kann aus lohnsteuerlicher Sicht der Ansatz eines Sachbezugs<br \/>\nnotwendig werden, wenn ein Dienstnehmer einen Firmenparkplatz zur Verf\u00fcgung gestellt<br \/>\nbekommt.<\/p>\n<p>Hat ein Dienstnehmer die M\u00f6glichkeit, den von ihm f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte genutzten PKW w\u00e4hrend der Arbeitszeit auf einem Parkplatz des Dienstgebers abzustellen, der im Bereich einer geb\u00fchrenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung liegt, ist daf\u00fcr in der Lohnverrechnung ein <strong>monatlicher Sachbezug in H\u00f6he von \u20ac 14,53<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen. Ob das Fahrzeug dem Dienstgeber oder dem Dienstnehmer geh\u00f6rt, ist dabei nicht relevant. Der Sachbezug stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei dienstgebereigenen als auch angemieteten Abstell- oder Garagenpl\u00e4tzen zu ber\u00fccksichtigen und davon unabh\u00e4ngig ist, wie hoch die tats\u00e4chlichen Kosten des Parkplatzes sind.<br \/>Eine <strong>Parkraumbewirtschaftung<\/strong> liegt vor, wenn das Abstellen von KFZ auf \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum f\u00fcr mehrere zusammenh\u00e4ngende Stra\u00dfenz\u00fcge geb\u00fchrenpflichtig ist und die Geb\u00fchrenpflicht zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit des Dienstnehmers liegt. Der Sachbezugswert ist auch dann anzusetzen, wenn der Dienstnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt oder der Dienstnehmer das Fahrzeug f\u00fcr berufliche Fahrten ben\u00f6tigt und deshalb den Parkplatz ben\u00fctzt.<\/p>\n<p><strong>Parkplatz f\u00fcr mehrere Dienstnehmer<\/strong><\/p>\n<p>Eine individuelle Zuordnung des Parkplatzes zu einem bestimmten Dienstnehmer ist f\u00fcr den Sachbezug nicht erforderlich, der Parkplatz kann auch mehreren Dienstnehmern zur Verf\u00fcgung stehen. Bereits die Berechtigung, einen dienstgebereigenen Abstellplatz ben\u00fctzen zu d\u00fcrfen (z. B. durch \u00dcbergabe einer Parkkarte oder eines Parkpickerls), f\u00fchrt dazu, dass ein Sachbezug zu berechnen ist. Der Sachbezugswert von \u20ac 14,53 bezieht sich auf die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes w\u00e4hrend der Arbeitszeit. Gelegentliches Parken auch au\u00dferhalb der Arbeitszeit f\u00fchrt zu keinem h\u00f6heren Wert, das hei\u00dft zu keinem zus\u00e4tzlichen Sachbezug.<br \/>F\u00fcr <strong>einspurige Fahrzeuge<\/strong>, wie z. B. Motorr\u00e4der, Mopeds, Mofas oder Fahrr\u00e4der mit Hilfsmotor (E-Bikes), ist hingegen <strong>kein Sachbezug<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Leistet der Dienstnehmer Kosteners\u00e4tze an den Dienstgeber, so vermindert sich insoweit der anzusetzende Sachbezugswert. \u00dcber den Sachbezugswert hinausgehende h\u00f6here Kosteners\u00e4tze k\u00f6nnen allerdings vom Dienstnehmer nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1.3.2022 wurden in jedem Bezirk von Wien fl\u00e4chendeckende Kurzparkzonen und das<br \/>\nParkpickerl f\u00fcr die jeweiligen Bezirks-Bewohner eingef\u00fchrt. 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