{"id":1562,"date":"2022-02-17T15:55:08","date_gmt":"2022-02-17T14:55:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/todesfallbeihilfe-nicht-aufnahme-in-steuererklaerung-muss-nicht-strafbar-sein\/"},"modified":"2022-02-17T15:55:08","modified_gmt":"2022-02-17T14:55:08","slug":"todesfallbeihilfe-nicht-aufnahme-in-steuererklaerung-muss-nicht-strafbar-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/todesfallbeihilfe-nicht-aufnahme-in-steuererklaerung-muss-nicht-strafbar-sein\/","title":{"rendered":"Todesfallbeihilfe: Nicht-Aufnahme in Steuererkl\u00e4rung muss nicht strafbar sein"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Todesfallbeihilfen der \u00c4rztekammer sind einkommensteuerpflichtig. In einer aktuellen<br \/>\nEntscheidung stellte sich die Frage, ob es sich bei Nicht-Erkl\u00e4ren einer Todesfallbeihilfe um eine<br \/>\nAbgabenhinterziehung handelt.<\/p>\n<p>Im Jahr 2011 erhielt die Tochter (Beschwerdef\u00fchrerin) von der \u00c4rztekammer aufgrund des Ablebens ihres Vaters eine sogenannte Todesfallbeihilfe in H\u00f6he von \u20ac 27.901. Die Todesfallbeihilfe setzt sich aus Hinterbliebenenunterst\u00fctzung und Bestattungsbeihilfe zusammen. Diese steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte nahm die Beschwerdef\u00fchrerin nicht in ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2011 auf.<br \/>Im Zuge der Verlassenschaft kamen mehrere Lebensversicherungen zur Auszahlung, wobei keine einkommensteuerpflichtig war. Die Beschwerdef\u00fchrerin dachte, dass auch die Todesfallbeihilfe nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt und gab an, es habe ihr an dem steuerlichen Spezialwissen gefehlt.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ging hingegen von <strong>vors\u00e4tzlich hinterzogenen Abgaben<\/strong> aus und nahm mit Bescheid vom 27.8.2019 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 wieder auf und setzte die Todesfallbeihilfe im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit fest. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich um eine hinterzogene Abgabe handelt und daher von einer verl\u00e4ngerten Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren auszugehen ist. Sollte keine hinterzogene Abgabe vorliegen, betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcnf Jahre und es h\u00e4tte der Bescheid des Finanzamtes nicht ergehen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Bundesfinanzgericht (BFG) macht sich der Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz schuldig, wer <strong>vors\u00e4tzlich<\/strong> unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverk\u00fcrzung bewirkt. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat glaubhaft dargelegt, dass neben den Verm\u00f6genswerten, die in die Verlassenschaft Eingang gefunden haben, auch mehrere Lebensversicherungen ausbezahlt worden sind, die einkommensteuerrechtlich nicht zu ber\u00fccksichtigen waren. Sie irrte \u00fcber die steuerrechtliche Einordnung der Todesfallbeihilfe. Dieser I<strong>rrtum ist als entschuldbar einzustufen<\/strong>.<\/p>\n<p>Das BFG geht daher davon aus, dass der Beschwerdef\u00fchrerin kein Vorsatz anzulasten ist. Da somit keine hinterzogene Abgabe vorliegt, ist die zehnj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist nicht anzuwenden. Bei Bescheiderlassung war die Verj\u00e4hrung bereits eingetreten. Somit bestand kein Recht mehr f\u00fcr die Finanzverwaltung, die Abgabenfestsetzung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong><br \/>Bitte beachten Sie, dass Todesfallbeihilfen der \u00c4rztekammer einkommensteuerpflichtig sind. Diese stellen Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit dar und m\u00fcssen beim Rechtsnachfolger versteuert werden. Wir unterst\u00fctzen Sie gerne bei der Erstellung und Einreichung der erforderlichen Steuererkl\u00e4rung.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Todesfallbeihilfen der \u00c4rztekammer sind einkommensteuerpflichtig. 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