{"id":1556,"date":"2022-02-17T15:55:07","date_gmt":"2022-02-17T14:55:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/immobilien-geschenkt-oder-gekauft\/"},"modified":"2022-02-17T15:55:07","modified_gmt":"2022-02-17T14:55:07","slug":"immobilien-geschenkt-oder-gekauft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/immobilien-geschenkt-oder-gekauft\/","title":{"rendered":"Immobilien: Geschenkt oder gekauft?"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah) ein entgeltliches Rechtsgesch\u00e4ft erst dann gegeben,<br \/>\nwenn die Gegenleistung zumindest 75 % des Verkehrswertes der \u00fcbergebenen Liegenschaft<br \/>\nbetr\u00e4gt. Diese Entscheidung sollte insbesondere bei der \u00dcbertragung von Immobilien im<br \/>\nFamilienbereich ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind s\u00e4mtliche Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken (Grund und Boden, Geb\u00e4uden und grundst\u00fccksgleichen Rechten) steuerpflichtig. Diese Eink\u00fcnfte unterliegen \u00fcblicherweise einem Steuersatz von 30 % und wirken nicht progressionserh\u00f6hend f\u00fcr das Resteinkommen. Hingegen l\u00f6sen unentgeltliche Vorg\u00e4nge wie etwa eine Schenkung keine Immobilienertragsteuer aus. M\u00fcssen jedoch f\u00fcr die Schenkung des Grundst\u00fccks Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu pr\u00fcfen, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, die der Immobilienertragsteuer unterliegt.<\/p>\n<p>Bei einer <strong>gemischten Schenkung<\/strong> liegt entweder zur G\u00e4nze ein entgeltlicher Vorgang, welcher Immobilienertragsteuer ausl\u00f6st, oder ein unentgeltlicher Vorgang vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme einer als unentgeltlich einzustufenden, gemischten Schenkung neben<\/p>\n<ul>\n<li>einem offenbaren Wertmissverh\u00e4ltnis zwischen Leistung (Grundst\u00fcck) und Gegenleistung (Leistung von Ausgleichszahlungen)<\/li>\n<li>ein zumindest teilweises &#8222;Bereichernwollen&#8220; voraus.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Erkenntnis des VwGH<\/strong><\/p>\n<p>Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt ein entgeltliches und somit steuerpflichtiges Rechtsgesch\u00e4ft vor, wenn der Wert der Gegenleistung um <strong>nicht mehr als 25 % vom Wert der \u00fcbertragenen Liegenschaft abweicht<\/strong>. <br \/>Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Eltern \u201eschenkten\u201c an ihre Tochter eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von \u20ac 844.178. Daf\u00fcr musste die Tochter aus ihrer eigenen Verm\u00f6genssph\u00e4re an ihre Geschwister \u20ac 633.134,10 als Ausgleichszahlung t\u00e4tigen. Der Vater ersuchte das Finanzamt um Rechtsauskunft, ob die \u201eSchenkung\u201c der Liegenschaft der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sahen darin einen entgeltlichen Vorgang, weil die Gegenleistung (Ausgleichszahlung) 50 % des Verkehrswerts der Liegenschaft \u00fcberstieg. <\/p>\n<p>Der VwGH best\u00e4tigte zwar das Ergebnis der Vorinstanz, dass diese \u00dcbertragung der Liegenschaft auf die Tochter der ImmoESt unterliegt. Er f\u00fchrte jedoch aus, dass die <strong>50%-Grenze nicht anwendbar<\/strong> ist. Hingegen ist bei Immobilien\u00fcbertragungen in der Regel von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert des \u00fcbertragenen Wirtschaftsgutes abweicht. Im vorliegenden Fall hat sich die Tochter verpflichtet, als Gegenleistung Zahlungen an ihre Geschwister (Ausgleichzahlung) im Ausma\u00df von 75 % des Verkehrswerts der Liegenschaft zu leisten. Somit war der Vorgang als entgeltlich zu werten. <\/p>\n<p>Bei der \u00dcbertragung von Liegenschaften, die dem Grunde nach Schenkungen darstellen sollten, ist zu pr\u00fcfen, ob dies auch aus ertragsteuerlicher Sicht gilt. Andernfalls k\u00f6nnen nachteilige steuerliche Konsequenzen drohen. Eine s<strong>orgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung im Vorfeld ist daher dringend zu empfehlen<\/strong>.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah) ein entgeltliches Rechtsgesch\u00e4ft erst dann gegeben,<br \/>\nwenn die Gegenleistung zumindest 75 % des Verkehrswertes der \u00fcbergebenen Liegenschaft<br \/>\nbetr\u00e4gt. 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