{"id":1532,"date":"2022-01-21T13:12:44","date_gmt":"2022-01-21T12:12:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/kurzfristige-geschaeftsraum-vermietung\/"},"modified":"2022-01-21T13:12:44","modified_gmt":"2022-01-21T12:12:44","slug":"kurzfristige-geschaeftsraum-vermietung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/kurzfristige-geschaeftsraum-vermietung\/","title":{"rendered":"Kurzfristige Gesch\u00e4ftsraum-Vermietung"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Kurzfristige Vermietungen sind seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen<br \/>\numsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die zu komplizierten<br \/>\nVorsteuerberichtigungen f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken (au\u00dfer etwa zu Wohnzwecken) umsatzsteuerbefreit, somit auch die Vermietung von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen zwingend umsatzsteuerpflichtig, was f\u00fcr den Vermieter in der Regel eine Vereinfachung darstellt. Dadurch entf\u00e4llt n\u00e4mlich eine allf\u00e4llige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung, wenn an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter vermietet wird.<br \/>Allerdings gibt es von dieser Umsatzsteuerpflicht wiederum Ausnahmen, die komplizierte Vorsteuerberichtigungen nach sich ziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Die kurzfristige Vermietung von Grundst\u00fccken w\u00e4hrend eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt seit 2017 zwingend dem Umsatzsteuer-Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundst\u00fcck nur f\u00fcr folgende Ums\u00e4tze verwendet:<\/p>\n<ul>\n<li>Ums\u00e4tze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlie\u00dfen, das sind: <br \/> \u00a0\u00a0\u00a0&#8211; steuerpflichtige Ums\u00e4tze,<br \/> \u00a0\u00a0\u00a0&#8211; echt steuerfreie Ums\u00e4tze oder<br \/> \u00a0\u00a0\u00a0&#8211; Ums\u00e4tze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs au\u00dfer Ansatz bleiben (etwa Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln),<\/li>\n<li>Ums\u00e4tze aus kurzfristigen Vermietungen;<\/li>\n<li>Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbed\u00fcrfnisses.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Da die kurzfristige Vermietung unter diesen Umst\u00e4nden steuerpflichtig ist, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit die Option zur Umsatzsteuerpflicht weder erforderlich noch m\u00f6glich. Weiters ist eine m\u00fchevolle <strong>Berichtigung von Vorsteuern nicht mehr erforderlich, wenn an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter<\/strong> (etwa \u00c4rzte oder Vereine) <strong>vermietet wird<\/strong>. Die Vorschrift erlaubt es somit, in F\u00e4llen der kurzfristigen Vermietung auf eine Pr\u00fcfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu verzichten.<\/p>\n<p><strong>Beispiel<\/strong><br \/>Ein Hotelier vermietet neben den zur G\u00e4nze umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen Seminarraum tageweise auch an Unternehmer, die nicht zu mindestens 95% zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bis 31.12.2016 konnte er f\u00fcr diese kurzfristigen Mietums\u00e4tze nicht zur Steuerpflicht optieren und musste die Vorsteuern f\u00fcr Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum berichtigen bzw. konnte diese von vornherein nicht geltend machen.<br \/>Da das Grundst\u00fcck aber neben der kurzfristigen Vermietung nur f\u00fcr steuerpflichtige Zwecke (Hotelzimmer) genutzt wird, ist seit 1.1.2017 auch die kurzfristige Vermietung des Seminarraums \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wer ihn mietet \u2013 umsatzsteuerpflichtig, eine Vorsteuerberichtigung kann unterbleiben.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuerbefreite kurzfristige Vermietung<\/strong><\/p>\n<p>Wird das Grundst\u00fcck hingegen auch f\u00fcr Ums\u00e4tze, welche den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, verwendet, so ist auch die kurzfristige Vermietung nicht mehr zwingend umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit, wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung wiederum nur unter den allgemeinen Voraussetzungen verzichtet werden kann.<\/p>\n<p><strong>Beispiel<\/strong><br \/>Ein Hotelier vermietet Seminarr\u00e4ume tageweise auch an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte G\u00e4ste. Ab Mai 2017 vermietet er einen Seminarraum f\u00fcr 2 Monate an einen Arzt (mangels Verzichtsm\u00f6glichkeit und da l\u00e4nger als 14 Tage zwingend steuerfrei). Da der Hotelier das Grundst\u00fcck somit auch f\u00fcr l\u00e4ngerfristige Ums\u00e4tze, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, verwendet, kommt im gesamten Veranlagungszeitraum die zwingende Steuerpflicht auch f\u00fcr andere kurzfristige Vermietungen nicht zur Anwendung. Der Hotelier k\u00f6nnte bei einer kurzfristigen Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der jeweils kurzfristige Mieter das Grundst\u00fcck zumindest zu 95% f\u00fcr Ums\u00e4tze, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschlie\u00dfen, verwendet. Vermietet der Hotelier hingegen in diesem Veranlagungszeitraum kurzfristig an einen Verein, muss er die laufenden Vorsteuern anteilig (tageweise) berichtigen.<\/p>\n<p>Bei der kurzfristigen Vermietung ist somit <strong>Vorsicht geboten, wenn es doch zu l\u00e4ngeren als 14-t\u00e4gigen Vermietungen kommt<\/strong>, da dadurch die zwingende USt-Pflicht der kurzfristigen Vermietungen entfallen und eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden kann!<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurzfristige Vermietungen sind seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen<br \/>\numsatzsteuerpflichtig. 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