{"id":1523,"date":"2022-01-21T13:12:43","date_gmt":"2022-01-21T12:12:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/selbstbedienungslaeden-und-containershops\/"},"modified":"2022-01-21T13:12:43","modified_gmt":"2022-01-21T12:12:43","slug":"selbstbedienungslaeden-und-containershops","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/selbstbedienungslaeden-und-containershops\/","title":{"rendered":"Selbstbedienungsl\u00e4den und Containershops"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Der Lebensmittelhandel hat sich auch wegen der COVID-19 Pandemie ge\u00e4ndert. Bei solchen<br \/>\nNahversorgungskonzepten stellt sich die steuerrechtliche Frage der Abgrenzung von land- und<br \/>\nforstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben.<\/p>\n<p>Neue Ans\u00e4tze f\u00fcr die Vermarktung regionaler Produkte, wie Selbstbedienungsl\u00e4den und Containershops, erleben einen Aufschwung. Bei diesen Nahversorgungskonzepten m\u00fcssen land- und forstwirtschaftliche Betriebe korrekt von Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben abgegrenzt werden.<\/p>\n<p><strong>Direktvermarktung von eigenen Urprodukten<\/strong><\/p>\n<p>Aus einkommensteuerlicher Sicht geh\u00f6ren die Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten grunds\u00e4tzlich zu Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft. Auch wenn der Verkauf in einem eigenen Gesch\u00e4ftslokal erfolgt. Diese Einnahmen sind, soweit die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, mit dem pauschalen Gewinnprozentsatz (42% vom gesamten selbstbewirtschafteten Einheitswert), d.h. durch die <strong>Vollpauschalierung<\/strong>, abgegolten. Es besteht hinsichtlich dieser Einnahmen<strong> keine Aufzeichnungspflicht<\/strong>.<br \/>Kann hingegen die <strong>Teilpauschalierung<\/strong> angewendet werden, sind s\u00e4mtliche Einnahmen (inkl. USt), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es k\u00f6nnen pauschale Betriebsausgabens\u00e4tze (grunds\u00e4tzlich 70 %) in Abzug gebracht werden. <\/p>\n<p><strong>Direktvermarktung von eigenen be- und\/oder verarbeiteten Urprodukten<\/strong><\/p>\n<p>Die Direktvermarktung von eigenen be- und\/oder verarbeiteten Urprodukten z\u00e4hlt steuerlich nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt. Das ist dann gegeben, wenn die Einnahmen (inkl. USt) aus der Be-und\/oder Verarbeitung (sowie aus Nebenerwerb und Almausschank) die <strong>Brutto-Grenze in H\u00f6he von \u20ac 40.000<\/strong> j\u00e4hrlich nicht \u00fcbersteigen.<br \/>Der Gewinn ist (bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) durch eine gesonderte <strong>Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<\/strong> zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen. <\/p>\n<p><strong>Verkauf zugekaufter Waren<\/strong><\/p>\n<p>Werden Einnahmen auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb nur anzunehmen, wenn der Einkaufswert der zugekauften Erzeugnisse <strong>25 % des Umsatzes des Betriebes nicht \u00fcbersteigt<\/strong>. Ein einmaliges \u00dcberschreiten bewirkt noch keine \u00c4nderung der Einkunftsart; wird jedoch in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze \u00fcberschritten, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen T\u00e4tigkeit auszugehen, es sei denn, die \u00dcberschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausf\u00e4lle (Frostsch\u00e4den, Hagel usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft gemacht, dass die \u00dcberschreitungen nur vor\u00fcbergehend waren.<\/p>\n<p>Wir unterst\u00fctzen Sie gerne bei der Frage, ob bei Ihnen Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Dies kann nicht nur f\u00fcr die einkommensteuerliche Behandlung, sondern auch f\u00fcr die umsatzsteuerliche Behandlung Auswirkungen haben.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Lebensmittelhandel hat sich auch wegen der COVID-19 Pandemie ge\u00e4ndert. Bei solchen<br \/>\nNahversorgungskonzepten stellt sich die steuerrechtliche Frage der Abgrenzung von land- und<br \/>\nforstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbe- bzw. 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