{"id":1503,"date":"2021-12-22T14:04:22","date_gmt":"2021-12-22T13:04:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/neue-corona-hilfen\/"},"modified":"2021-12-22T14:04:22","modified_gmt":"2021-12-22T13:04:22","slug":"neue-corona-hilfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/neue-corona-hilfen\/","title":{"rendered":"Neue Corona-Hilfen"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Das Parlament hat zum 4. Lockdown einen Corona-Bonus, steuerfreie Gutscheine und Regelungen<br \/>\nzu Pendlerpauschale sowie Zulagen und Zuschl\u00e4gen beschlossen. Zudem gibt es wieder<br \/>\nUnterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben.<\/p>\n<p><strong>Coronabonus<\/strong><\/p>\n<p>National- und Bundesrat haben beschlossen, dass Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 f\u00fcr das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, <strong>bis \u20ac 3.000 steuerfrei<\/strong> sind.<br \/>Dabei muss es sich um zus\u00e4tzliche Zahlungen handeln, die ausschlie\u00dflich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind <strong>von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit<\/strong>. Die Corona-Pr\u00e4mie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschr\u00e4nkt.<br \/>Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbetr\u00e4gen erfolgen. Die Pr\u00e4mien k\u00f6nnen auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Pr\u00e4mie erh\u00f6ht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen k\u00f6nnen auch f\u00fcr Zeiten von Kurzarbeit gew\u00e4hrt werden. <\/p>\n<p><strong>Gutscheine statt Weihnachtsfeiern<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund des Lockdowns konnten zahlreiche Weihnachtsfeiern nicht stattfinden. Es k\u00f6nnen deswegen auch heuer wieder steuerfreie Gutscheine anstatt von Weihnachtsfeiern ausgegeben werden.\u00a0Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag f\u00fcr die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur G\u00e4nze ausgesch\u00f6pft, kann der Arbeitgeber von 01.11.2021 bis 31.01.2022 <strong>Gutscheine im Wert von bis zu \u20ac 365<\/strong> an seine Arbeitnehmer ausgeben. Die Steuerbefreiung umfasst sowohl Gutscheine von Einzelh\u00e4ndlern als auch von Verb\u00e4nden von Einzelh\u00e4ndlern (z. B. Einkaufsm\u00fcnzen).<\/p>\n<p>Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher <strong>von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit<\/strong>. Sie sind auch <strong>sozialversicherungsfrei<\/strong>. Der Freibetrag \u00fcber Sachzuwendungen bis zu einer H\u00f6he von \u20ac 186 j\u00e4hrlich bleibt von dieser Ma\u00dfnahme unber\u00fchrt. <\/p>\n<p><strong>Pendlerpauschale<\/strong> <\/p>\n<p>Das Pendlerpauschale kann in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang gew\u00e4hrt werden wie vor dem Lockdown, wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage und\/oder Dienstverhinderungen haben keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. <\/p>\n<p><strong>Zulagen und Zuschl\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Das gilt auch f\u00fcr Zulagen und Zuschl\u00e4ge, die mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen im Krankenentgelt aufgrund des Ausfallsprinzips fortgezahlt werden (z.B. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen). Diese k\u00f6nnen auch im November und Dezember weitergew\u00e4hrt werden, auch wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde.<\/p>\n<p><strong>Vereinfachte Stundung<\/strong><\/p>\n<p>Es ist nun zeitlich befristet wieder m\u00f6glich, vereinfacht Stundungen zu beantragen. Eine Stundung, die bis 31.12.2021 beantragt wird, ist somit <strong>bis 31.01.2022 zu bewilligen<\/strong>. Die Antragstellung ist wie bisher \u00fcber FinanzOnline m\u00f6glich, ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p><strong>Stundungszinsen<\/strong><br \/>Im Zeitraum 22.11.2021 bis 31.01.2022 fallen keine Stundungszinsen an.<\/p>\n<p><strong>Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells<\/strong><\/p>\n<p>In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang m\u00f6glich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung ist abge\u00e4ndert worden, sodass k\u00fcnftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Ein Antrag auf Neuverteilung setzt voraus, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten ist.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckzahlung von Gutschriften<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 ist es wiederum m\u00f6glich, sich Gutschriften trotz Bestehens f\u00e4lliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zur\u00fcckzahlen zu lassen. Antr\u00e4ge k\u00f6nnen seit 02.12.2021 nur in FinanzOnline gestellt werden.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Parlament hat zum 4. Lockdown einen Corona-Bonus, steuerfreie Gutscheine und Regelungen<br \/>\nzu Pendlerpauschale sowie Zulagen und Zuschl\u00e4gen beschlossen. 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