{"id":1500,"date":"2021-12-22T14:04:22","date_gmt":"2021-12-22T13:04:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/geplante-besteuerung-von-kryptowaehrungen\/"},"modified":"2021-12-22T14:04:22","modified_gmt":"2021-12-22T13:04:22","slug":"geplante-besteuerung-von-kryptowaehrungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/geplante-besteuerung-von-kryptowaehrungen\/","title":{"rendered":"Geplante Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Laut Ministerialentwurf zum \u00d6kosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptow\u00e4hrungen in<br \/>\ndie Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aufgenommen werden. Bei nat\u00fcrlichen Personen sollen<br \/>\nsomit Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrungen \u2013 wie auch Eink\u00fcnfte aus klassischem Kapitalverm\u00f6gen<br \/>\n\u2013 dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.<\/p>\n<p>Die Neuerung <strong>soll mit 01.03.2022 in Kraft treten<\/strong>. Bisher konnte man Kryptow\u00e4hrungen nach mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei verkaufen (wie etwa Gold). Bei einer k\u00fcrzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55%). <br \/>Die steuerliche Definition von \u201eKryptow\u00e4hrungen\u201c lautet wie folgt: \u201eEine Kryptow\u00e4hrung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder \u00f6ffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsl\u00e4ufig an eine gesetzlich festgelegte W\u00e4hrung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer W\u00e4hrung oder von Geld besitzt, aber von nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege \u00fcbertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.\u201c<\/p>\n<p><strong>Altbestand<\/strong><\/p>\n<p>Altbest\u00e4nde sind <strong>von der geplanten Neuregelung ausgenommen<\/strong>. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptow\u00e4hrungen, die man bis Ende Februar 2021 \u2013 also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung \u2013 erworben hat. Somit unterliegen Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kryptow\u00e4hrungen, die vor 01.03 2021 angeschafft wurden, noch der einj\u00e4hrigen Spekulationsfrist und k\u00f6nnen nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.<\/p>\n<p><strong>Neuverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Ab dem 01.03.2022 sollen die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen um Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrungen erweitert werden. Die Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrungen erfassen folgende Tatbest\u00e4nde:<\/p>\n<ul>\n<li>laufende Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrungen (\u201eFr\u00fcchte\u201c) und<\/li>\n<li>Eink\u00fcnfte aus realisierten Wertsteigerungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrungen sollen bei nat\u00fcrlichen Personen dem <strong>besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 %<\/strong> unterliegen. Ab 01.03.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass der Steuerpflichtige weder Angaben zu den tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten noch dem Anschaffungszeitpunkt macht bzw. diese Angaben offensichtlich unrichtig sind und daher vom Abzugsverpflichteten nicht verwendet werden k\u00f6nnen, soll von einer Anschaffung nach dem 28.02.2021 und damit von steuerh\u00e4ngigem Neuverm\u00f6gen ausgegangen werden. In diesem Fall soll im Rahmen der sp\u00e4teren Realisierung vom Abzugsverpflichteten <strong>pauschal der halbe Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s<\/strong> als Anschaffungskosten angesetzt werden. <br \/>Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, den halben Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s als Anschaffungskosten anzusetzen entgehen zu k\u00f6nnen, ist eine l\u00fcckenlose Dokumentation der Krypto-Best\u00e4nde unerl\u00e4sslich. Wir unterst\u00fctzen Sie dabei gerne.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Laut Ministerialentwurf zum \u00d6kosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptow\u00e4hrungen in<br \/>\ndie Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aufgenommen werden. 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