{"id":1494,"date":"2021-12-22T14:04:21","date_gmt":"2021-12-22T13:04:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/covid-19-foerderungen-einschraenkung-der-dividenden-und-gewinnauszahlungspolitik\/"},"modified":"2021-12-22T14:04:21","modified_gmt":"2021-12-22T13:04:21","slug":"covid-19-foerderungen-einschraenkung-der-dividenden-und-gewinnauszahlungspolitik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/covid-19-foerderungen-einschraenkung-der-dividenden-und-gewinnauszahlungspolitik\/","title":{"rendered":"COVID-19-F\u00f6rderungen \u2013 Einschr\u00e4nkung der Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Einzelne Richtlinien f\u00fcr COVID-Hilfsma\u00dfnahmen enthalten die Bestimmung, dass in einem<br \/>\ngewissen Zeitraum nur eine ma\u00dfvolle Gewinnaussch\u00fcttung erfolgen darf. Die COFAG hat sich<br \/>\nnun vor kurzem zu diversen Fragen der ma\u00dfvollen Dividendenpolitik ge\u00e4u\u00dfert. Dazu wurden<br \/>\nM\u00f6glichkeiten der Sanierung von unzul\u00e4ssigen Aussch\u00fcttungen kommuniziert.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik<\/strong><\/p>\n<p>In den Fragen und Antworten (FAQ) zum <strong>Fixkostenzuschuss 800.000<\/strong> in der Fassung vom 02.12.2021 wird ausgef\u00fchrt, dass Unternehmen unter anderem die Verpflichtung haben, i<strong>m Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum 30.6.2021 keine Aussch\u00fcttungen<\/strong> von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnaussch\u00fcttungen und keinen R\u00fcckkauf von eigenen Aktien vorzunehmen. Weiters ist bei Aussch\u00fcttungen nach diesem Zeitpunkt bis 31.12.2021 eine ma\u00dfvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen. <\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik<\/strong><\/p>\n<p>Eine solche ist jedenfalls gegeben, wenn sichergestellt wird, dass der gew\u00e4hrte FKZ 800.000 oder ein anderer gew\u00e4hrter Zuschuss (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verl\u00e4ngerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Aussch\u00fcttung verwendet wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszusch\u00fcttende Betrag <\/p>\n<ul>\n<li>den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Aussch\u00fcttung abz\u00fcglich der darin enthaltenen Ertr\u00e4ge aus Zusch\u00fcssen gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und<\/li>\n<li>das monet\u00e4re Umlaufverm\u00f6gen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufverm\u00f6gens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Aussch\u00fcttung abz\u00fcglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zusch\u00fcsse gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz nicht \u00fcberschreitet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wird diese ma\u00dfvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bei Gewinnaussch\u00fcttungen nicht ber\u00fccksichtigt, k\u00f6nnten solche Gewinnverwendungsbeschl\u00fcsse f\u00fcr die gew\u00e4hrten COVID-Hilfsma\u00dfnahmen sch\u00e4dlich sein.<\/p>\n<p><strong>Sanierung von Fehlern<\/strong><\/p>\n<p>Sofern nach dem 15.03.2020 ein Gewinnaussch\u00fcttungsbeschluss gefasst wurde, aber noch keine Gewinnaussch\u00fcttung erfolgt ist, kann der FKZ 800.000 beantragt werden, vorausgesetzt, der Gewinnaussch\u00fcttungsbeschluss wird einstimmig durch die Gesellschafter wieder aufgehoben. Erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt. Ist bereits eine Gewinnaussch\u00fcttung erfolgt, kann der FKZ 800.000 beantragt werden, wenn die an die Gesellschafter ausbezahlte Nettodividende (nach Abzug einbehaltener und abgef\u00fchrter KESt) als Einlage der Gesellschafter in die Gesellschaft zur\u00fcckgef\u00fchrt wird; erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einzelne Richtlinien f\u00fcr COVID-Hilfsma\u00dfnahmen enthalten die Bestimmung, dass in einem<br \/>\ngewissen Zeitraum nur eine ma\u00dfvolle Gewinnaussch\u00fcttung erfolgen darf. Die COFAG hat sich<br \/>\nnun vor kurzem zu diversen Fragen der ma\u00dfvollen Dividendenpolitik ge\u00e4u\u00dfert. 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