{"id":1485,"date":"2021-12-22T14:04:19","date_gmt":"2021-12-22T13:04:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/reiseleistungen-margenbesteuerung-neu-ab-1-1-2022\/"},"modified":"2021-12-22T14:04:19","modified_gmt":"2021-12-22T13:04:19","slug":"reiseleistungen-margenbesteuerung-neu-ab-1-1-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christianprodinger.com\/de\/reiseleistungen-margenbesteuerung-neu-ab-1-1-2022\/","title":{"rendered":"Reiseleistungen: Margenbesteuerung neu ab 1.1.2022"},"content":{"rendered":"<div id=\"modal-ready\"><p>Mit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung nicht nur f\u00fcr Reiseleistungen an Private, sondern auch<br \/>\nan Unternehmer. Zudem ist die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro<br \/>\nVoranmeldungszeitraum nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Wenn ein Reiseveranstalter Reiseleistungen im eigenen Namen erbringt und daf\u00fcr Reisevorleistungen, wie etwa Leistungen eines Hotels oder Reisebusunternehmers, in Anspruch nimmt, so kommt bei der Verrechnung dieser Leistungen die sogenannte <strong>Margenbesteuerung<\/strong> zur Anwendung.<br \/>Dabei berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz (\u201eMarge\u201c) zwischen Verkaufspreis und den daf\u00fcr bezogenen Reisevorleistungen. Mit 01.01.2022 gilt diese Besteuerungsart nicht nur f\u00fcr Reiseleistungen an Private, sondern auch an Unternehmer und die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro Voranmeldungszeitraum ist dann nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Leistungen im Zusammenhang mit Reisen k\u00f6nnen auf drei Arten erbracht werden, mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen:<\/p>\n<p><strong>Eigenleistungen<\/strong> <br \/>Der Unternehmer tritt im <strong>eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung<\/strong> auf. Es handelt sich somit um eigene Leistungen, die nicht von Dritten bezogen, sondern vom Unternehmer direkt an den Reisenden erbracht werden, etwa wenn ein Busunternehmer eine Bef\u00f6rderungsleistung an einen Reisenden erbringt oder ein Hotelier ein Hotelzimmer an G\u00e4ste vermietet. Diese Leistungen <strong>unterliegen nicht der Margenbesteuerung<\/strong>, sondern sind nach den allgemeinen Regelungen umsatzsteuerpflichtig.<\/p>\n<p><strong>Vermittlungsleistungen<\/strong> <br \/>Der vermittelnde Unternehmer wird im <strong>fremden Namen und f\u00fcr fremde Rechnung<\/strong> t\u00e4tig und stellt dabei eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden (Reisenden) und dem Anbieter einer Reiseleistung (z.B. Reiseveranstalter, Bef\u00f6rderungsunternehmen, Hotelier) her. Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzsteuer ist die Vermittlungsprovision.<\/p>\n<p><strong>Besorgungsleistungen \u2013 Reiseleistung<\/strong><br \/>Der Reiseveranstalter tritt gegen\u00fcber dem Kunden im <strong>eigenen Namen<\/strong> auf, <strong>bezieht daf\u00fcr aber Vorleistungen<\/strong>. F\u00fcr das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein B\u00fcndel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Bef\u00f6rderungs- oder Beherbergungsleistung enth\u00e4lt. Eine einzelne Leistung gen\u00fcgt f\u00fcr die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes f\u00fcr Reiseleistungen nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und ma\u00dfgeblicher Leistungsinhalt die Durchf\u00fchrung (Veranstaltung) einer Reise ist.<br \/>In diesem Fall kommt die <strong>Margenbesteuerung zur Anwendung<\/strong>, bei der die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Reisepreis und Vorleistungskosten errechnet wird. Von den Vorleistungen kann daher keine Vorsteuer abgezogen werden. Vorsteuern f\u00fcr andere Leistungen, die nicht Reisevorleistungen darstellen (etwa B\u00fcromiete, Anlagenkauf, etc.) sind aber nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen abzugsf\u00e4hig. Bis 2021 waren Reiseleistungen an Unternehmer (z.B. Konferenzreisen) von der Margenbesteuerung ausgenommen.<\/p>\n<p>Weiters konnte die Marge pauschal ermittelt werden, indem der Unternehmer die Marge f\u00fcr s\u00e4mtliche Reiseleistungen innerhalb eines Voranmeldungszeitraumes ermitteln und aus dem Gesamtsaldo die Umsatzsteuer errechnen konnte. Ab 1.1.2022 ist diese pauschale Ermittlung nicht mehr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung nicht nur f\u00fcr Reiseleistungen an Private, sondern auch<br \/>\nan Unternehmer. 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