Zum Inhalt springen
Dr. Christian Prodinger Logo
  • Deutsch
  • English
  • KANZLEI
  • LEISTUNG
  • KOLLEGENBERATUNG
  • SEMINARE
  • PUBLIKATIONEN
  • STEUERNEWS
  • BLOG
  • KONTAKT
  • Deutsch
  • English
  • Zeige grösseres Bild

Tagesgelder bei dauerhaftem Einsatz auf dem Betriebsgelände

Prodinger2025-01-21T07:14:59+01:00Januar 2025|

Arbeitnehmer können bei Dienstreisen Tagesgelder und Nächtigungsgelder steuerfrei erhalten. Bei einem dauerhaften Einsatz auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers liegt jedoch keine Dienstreise vor, weshalb keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt werden können.

Vom Arbeitgeber gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, die für eine Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, sowie für vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, sind bis zu bestimmten Höchstsätzen steuerfrei.

Im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) bei einer Kommanditgesellschaft wurde festgestellt, dass bei Dienstnehmern, die – teilweise vom ersten Beschäftigungstag an und teilweise über Monate bzw. Jahre hinweg – in auswärtigen Betrieben von Auftraggebern zum Einsatz gekommen waren, steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt worden sind. Die Mitarbeiter erledigten dort im Auftrag der Kommanditgesellschaft Montage-, Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass solchen Dienstnehmern keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen zustünden und erließ gegenüber der gegenständlichen Kommanditgesellschaft Bescheide über die Haftung für Lohnsteuer.

Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Nach Ansicht des BFG liegt im gegenständlichen Sachverhalt eine „Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers“ nicht vor. Aufgrund eines ständigen Einsatzortes des Dienstnehmers am Betriebsgelände eines Auftraggebers der Kommanditgesellschaft ist eine Reisetätigkeit („Dienstreise“) nicht anzunehmen. Auch ist im Sachverhalt nicht von einer „vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde“ auszugehen. Der Begriff „vorübergehend“ ist nicht schematisch nach einem bestimmten Zeitmaß auszulegen, sondern funktional.
Die Einschränkung durch das Wort „vorübergehend“ ist dabei erforderlich, um einer ausufernden Anwendung der Befreiungsbestimmung vorzubeugen, da andernfalls jedwede Tätigkeit „an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde“ zur Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung führen würde, während bei den anderen Tatbeständen sachliche und/oder zeitliche Begrenzungen in der Natur der Sache liegen und damit keiner ausdrücklichen Erwähnung bedürfen. Der von der Kommanditgesellschaft gezogene Umkehrschluss erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zulässig.

Tipp: Sind Arbeitnehmer auf Dauer (über viele Monate bis Jahre) am Betriebsstandort eines Auftraggebers des eigenen Arbeitgebers eingesetzt, so können ihnen dafür keine steuerfreien Tagesgelder ausbezahlt werden. Beruflich veranlasste (Mehr-)Aufwendungen des Dienstnehmers (z.B. doppelte Haushaltsführung) können aber als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

KONTAKT
TEL.: (+43-1) 319 80 68-0
office@christianprodinger.com
Liechtensteinstraße 20/12
1090 WIEN

Parken:
Bitte beachten Sie, dass im gesamten 9. Bezirk Kurzparkzone ist. Eine öffentliche Tiefgarage steht Ihnen auf der Liechtensteinstraße Höhe Bauernfeldplatz, ca. 150 m stadtauswärts von der Kanzlei gelegen, zur Verfügung.

öffentliches Verkehrsnetz:
Mit den U-Bahnlinien U2 und U4, den Straßenbahnlinien D und 37, 38, 40, 41, 42, 43, 71 sowie der Autobuslinie 40A bestens erreichbar.

©2018 | IMPRESSUM
Page load link
×
Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
Nach oben