Zum Inhalt springen
Dr. Christian Prodinger Logo
  • Deutsch
  • English
  • KANZLEI
  • LEISTUNG
  • KOLLEGENBERATUNG
  • SEMINARE
  • PUBLIKATIONEN
  • STEUERNEWS
  • BLOG
  • KONTAKT
  • Deutsch
  • English
  • Zeige grösseres Bild

Scheinrechnungen: Kein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger

Prodinger2025-07-21T17:41:56+02:00Juli 2025|

Weisen Rechnungen Umsatzsteuer aus, obwohl keine Leistungen erbracht wurden, so handelt es sich dabei um Scheinrechnungen. Die in solchen Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer muss vom Rechnungsaussteller abgeführt werden, während dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zusteht.

Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass diverse Kommanditgesellschaften nahezu ausschließlich untereinander Leistungen verrechneten, ohne tatsächlich Leistungen erbracht zu haben. Der Geschäftsführer der Gesellschaften legte trotz mehrfacher Aufforderung keine Dokumente vor, die das Erbringen von Leistungen durch diese Gesellschaften belegte. Mangels solcher Dokumente wurden daher die von den Gesellschaften ausgestellten Rechnungen als Scheinrechnungen qualifiziert. Das Finanzamt aberkannte den jeweils geltend gemachten Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern, während bei den rechnungsausstellenden Gesellschaften die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung festgesetzt wurde.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Wird eine Rechnung ausgestellt und darin Umsatzsteuer ausgewiesen, ohne dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer, obwohl der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hat. Diese Steuerschuld kraft Rechnungslegung hat zur Voraussetzung, dass eine Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllt. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug – eine korrekte Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug – vorzubeugen.
Dokumente, die formell nicht alle Merkmale einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aufweisen und somit unvollständig sind, lösen hingegen keine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung aus: Da sie schon aus diesem formalen Grund nicht als Grundlage für einen Vorsteuerabzug dienen, kann ein Missbrauch nicht in Betracht kommen. Ist für ein mangelhaftes Abrechnungsdokument schon formell keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben, bedarf es des Korrektivs einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Sobald daher im Falle von nicht erbrachten Leistungen eine formal vollständige Rechnung oder ein Beleg, bei dem die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzuges besteht, vorliegt, entsteht spiegelbildlich auch eine Steuerschuld kraft Rechnung. Da im konkreten Fall die Gesellschaften korrekte und vollständige Rechnungen gelegt hatten, müssen die Gesellschaften die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch abführen.
Bezüglich des Vorsteuerabzuges bei den Rechnungsempfängern führt das BFG aus, dass keine entsprechenden Leistungen geplant oder erbracht wurden. Das alleinige Ziel der Rechnungen war vielmehr die Geltendmachung eines unberechtigten Vorsteuerabzugs und die Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Daher wurde der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern aberkannt.

Fazit
Stellt ein Unternehmer Scheinrechnungen aus, die zwar die formalen Voraussetzungen einer Rechnung erfüllen, bei welchen aber keine Leistungserbringung erfolgt ist, so ist der Unternehmer verpflichtet, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abzuführen. Mangels erbrachter Leistungen kann jedoch der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

KONTAKT
TEL.: (+43-1) 319 80 68-0
office@christianprodinger.com
Liechtensteinstraße 20/12
1090 WIEN

Parken:
Bitte beachten Sie, dass im gesamten 9. Bezirk Kurzparkzone ist. Eine öffentliche Tiefgarage steht Ihnen auf der Liechtensteinstraße Höhe Bauernfeldplatz, ca. 150 m stadtauswärts von der Kanzlei gelegen, zur Verfügung.

öffentliches Verkehrsnetz:
Mit den U-Bahnlinien U2 und U4, den Straßenbahnlinien D und 37, 38, 40, 41, 42, 43, 71 sowie der Autobuslinie 40A bestens erreichbar.

©2018 | IMPRESSUM
Page load link
×
Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
Nach oben