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NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Prodinger2025-06-24T12:29:43+02:00Juni 2025|

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die Normverbrauchsabgabe ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die derzeit unter anderem bei der Lieferung oder der erstmaligen Zulassung von Personenkraftfahrzeugen (Klasse M1), Motorrädern (Klasse L) und Nutzfahrzeugen bis 3500 kg (Klasse N1) anfällt. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Kaufpreis, der Leistung des Fahrzeuges und dem Emissionsausstoß. Grundsätzlich gilt: Je teurer das Fahrzeug und je mehr Emissionen ausgestoßen werden, desto höher ist die Normverbrauchsabgabe.

Befreiung von Kraftfahrzeugen der Klasse N1

Ab 1.7.2025 werden nur noch Fahrzeuge, die zur „hauptsächlichen“ Personenbeförderung dienen, der Normverbrauchsabgabe unterworfen. Klassische Transporter, Kastenwagen oder Pritschenwagen mit einer Sitzreihe werden hingegen von der Abgabe befreit. Die Befreiung für Kasten- und Pritschenwägen (hierunter fallen auch Pick-ups) mit zwei Sitzreihen gilt hingegen nur, wenn der Laderaum oder die Ladefläche in ihrer Beschaffenheit bzw. Größe spezifischen Anforderungen genügt. Weiters gilt die Befreiung bei einem Pritschenwagen mit zwei Sitzreihen nur, wenn er über eine einfache Ausstattung verfügt, wobei der Begriff der “einfachen Ausstattung” vom Finanzministerium noch näher zu erläutern sein wird.

Vorführkraftfahrzeuge und Tageszulassungen der Klasse N1

Auch Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeugen der Klasse N1 unterliegen nach der neuen Gesetzesinitiative nicht mehr der NoVA-Pflicht. Dabei ist folgendes zu beachten: Wird ein solcher Klein-LKW als Vorführwagen auf den Autohändler zugelassen, gibt es schon bisher eine NoVA-Befreiung. Erst im Zeitpunkt der Zulassung eines Vorführwagens auf einen Endkunden wird geprüft, ob NoVA-Pflicht besteht. Wird daher ein Vorführfahrzeug der Klasse N1 ab dem 1.7.2025 an einen Kunden verkauft und auf diesen zugelassen, fällt keine NoVA mehr an.

Bei Tageszulassungen der Klasse N1 (Zulassung auf den Fahrzeughändler, keine Verwendung auf öffentlichen Straßen) ist der Zeitpunkt, in dem ein NoVA-pflichtiger Vorgang entsteht, zu beachten. Tageszulassungen sind von der NoVA grundsätzlich befreit, wenn die Zulassung auf einen Fahrzeughändler erfolgt und diese nicht länger als drei Monate dauert. Läuft die dreimonatige Frist vor dem 1.7.2025 ab, ohne dass das Fahrzeug abgemeldet wurde, entsteht die Pflicht zur Entrichtung der NoVA, wobei in diesem Fall der spätere Verkauf an den Endkunden keine weitere NoVA verursacht. Endet die dreimonatige Frist nach dem 1.7.2025, ist keine Abmeldung notwendig und das leichte Nutzfahrzeug unterliegt auch beim Verkauf nicht mehr der NoVA.

Fazit
Die beschlossene Befreiung für Klein-LKW (Kraftfahrzeuge der Klasse N1) ab 1.7.2025 führt dazu, dass die Anschaffung dieser Fahrzeuge erheblich günstiger wird. Auch bei Vorführfahrzeugen dieser Fahrzeugklasse fällt bei der Veräußerung bzw. Lieferung künftig keine NoVA mehr an. Bei Tageszulassungen gilt eine Sonderregelung, nach der eine Steuerpflicht dann noch entsteht, wenn die relevante dreimonatige Frist vor dem 1.7.2025 abgelaufen ist.

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