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Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsführers

Prodinger2025-10-16T19:00:18+02:00Oktober 2025|

Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte in einer Entscheidung klar, dass die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein von der formellen Bestellung als Geschäftsführer abhängt, sondern auch vom tatsächlichen Verhalten einer Person. Wer im Unternehmen faktisch die Geschäfte führt, Entscheidungen trifft und über steuerlich relevante Vorgänge bestimmt, gilt als faktischer Geschäftsführer.
Damit dieser finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, muss zumindest bedingter Vorsatz vorliegen. Dieser ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des „Erfolges“ rechnet, dies jedoch für möglich hält, also als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.

Fazit

Das BFG stellt mit dem Urteil klar, dass die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers im Finanzstrafrecht nicht allein an die formelle Eintragung im Firmenbuch anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, wer tatsächlich die Geschäftsführung übernommen und die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren. Der faktische Geschäftsführer kann genauso wie ein formell bestellter Geschäftsführer finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

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