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Entwurf zu Forschungsprämienrichtlinien

Prodinger2025-10-16T19:00:19+02:00Oktober 2025|

Das Finanzministerium hat neue Forschungsprämienrichtlinien veröffentlicht, die einen Überblick über die inhaltlichen Anforderungen geben.

Für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung kann eine Forschungsprämie in Höhe von 14% der Forschungsaufwendungen beansprucht werden. Das Finanzministerium hat neue Forschungsprämienrichtlinien als Begutachtungsentwurf veröffentlicht, die Informationen hinsichtlich Anspruchsberechtigter, Bemessungsgrundlage und Verfahrensrecht enthalten und einen Überblick über die inhaltlichen Anforderungen geben.

Forschungsprämiene für Kalenderjahre ab 2026

Die Aussagen des Finanzministeriums (BMF) zur Forschungsprämie fanden sich bisher in den Einkommensteuerrichtlinien. Nun wurde eine eigenständige Auslegungshilfe mit rund 150 Seiten geschaffen, die eine Reihe an Klarstellungen, aber auch an Verschärfungen beinhaltet. Die neuen Richtlinien sind auf Forschungsprämien, die für Kalenderjahre ab 2026 beantragt werden, anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen betreffend vergangene Zeiträume und auf offene Fälle sind die Richtlinien anzuwenden, sofern die Einkommensteuerrichtlinien keine günstigeren Regelungen vorsehen. Abgesehen davon stellen Richtlinien des Finanzministeriums bloß einen Auslegungsbehelf dar, aus denen keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden können.

Beispiele aus dem Inhalt der neuen Forschungsprämienrichtlinien

Ergänzung der Definition einer begünstigten Forschung und experimentellen Entwicklung (FuE)

Zur Einordnung von begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung ist das „Frascati-Handbuch“ maßgeblich. Begünstigt ist ein geplanter und budgetierter Prozess, bei dem das Ergebnis anfangs ungewiss ist und die folgenden fünf Kriterien erfüllt sind: Die Tätigkeit muss neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und übertragbar und/oder reproduzierbar sein. Die Richtlinien gehen bei den einzelnen Kriterien stärker auf bereits ergangene Rechtsprechung ein. So muss etwa für das Kriterium der Neuartigkeit die Forschung über den bisherigen Stand des Wissens und der Technik hinausgehen, es bedarf jedoch keiner offenkundigen Wissenslücke.

Fiktiver Unternehmerlohn

Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich arbeitende Gesellschafter können seit 2022 eine fiktive Eigenvergütung als Teil der begünstigten Kosten ansetzen. Die Richtlinien enthalten dazu erstmals genauere Vorgaben: Es können maximal 1.720 Stunden pro Person und Wirtschaftsjahr angesetzt werden. Ab dem Jahr 2024 beträgt der Stundensatz € 50, wodurch die jährliche Bemessungsgrundlage maximal €86.000 pro Person beträgt. Dafür ist jedoch eine exakte Zeitaufzeichnung mit Tätigkeitsbeschreibung notwendig. Darüber hinaus steht der fiktive Lohn nur insoweit zu, als nicht ohnehin ein Gehalt oder eine Vergütung gezahlt wurde.

Forschungskooperationen, Joint Ventures

Hierbei handelt es sich um ein in wesentlichen Teilen neues Kapitel, welches sich mit speziellen Strukturen, wie etwa Forschungs-Kooperationen, Joint Ventures oder Forschungstätigkeiten im Rahmen von COMET-Kompetenzzentren befasst, zu denen es bisher nur wenige Verwaltungsmeinungen gab. Dabei wird nunmehr zum Beispiel geregelt, welcher FuE-Aufwand bei den jeweiligen Partnern begünstigt ist oder dass Finanzierungsbeiträge an ein COMET-Kompetenzzentrum grundsätzlich nicht bei der Bemessung der Forschungsprämie berücksichtigt werden können.

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