Zum Inhalt springen
Dr. Christian Prodinger Logo
  • Deutsch
  • English
  • KANZLEI
  • LEISTUNG
  • KOLLEGENBERATUNG
  • SEMINARE
  • PUBLIKATIONEN
  • STEUERNEWS
  • BLOG
  • KONTAKT
  • Deutsch
  • English
  • Zeige grösseres Bild

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Prodinger2024-06-18T13:11:03+02:00Juni 2024|

Das im Entwurf vorliegende Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 widmet sich der Bekämpfung von Scheinrechnungen und Scheinunternehmen. Die parlamentarische Beschlussfassung bleibt abzuwarten.

Scheinunternehmen stellen etwa Schein- oder Deckungsrechnungen an andere Unternehmen aus und sogenannte Durchleiterfirmen bezahlen die Rechnungen zunächst. Das Geld wird dann bar abgehoben und letztlich an das tatsächlich die Leistung erbringende Unternehmen gezahlt (sog. „Kick-back-Zahlungen“). Damit kann Schwarzgeld gewaschen und Leistungsmissbrauch begangen werden. Die Scheinrechnungen werden zudem zu Unrecht zur Geltendmachung von Vorsteuern verwendet. Unternehmen holen sich so Steuern vom Staat für Leistungen zurück, die es in dieser Form nicht gegeben hat. Branchen wie Bau- und Baunebengewerbe, Reinigung, Security, Eventveranstalter, Spezialdienstleister und Arbeitskräfteüberlassung sind besonders oft davon betroffen. Auch auf europäischer Ebene ist dieses Betrugsphänomen zu beobachten.

Neue Finanzordnungswidrigkeit

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz soll im Finanzstrafgesetz (FinStrG) eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt werden, mit der der finanzstrafrechtlichen Sanktionslücke im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen entgegengewirkt werden soll. Demnach macht sich strafbar, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Ein Beleg wird verfälscht, wenn dessen Inhalt unbefugt abgeändert und zugleich der Anschein erweckt wird, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller. Als Strafdrohung ist eine Geldstrafe von bis zu € 100.000 vorgesehen.

Novellierung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Des Weiteren soll durch den aktuellen Gesetzesentwurf das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das im Jahr 2016 in Kraft getreten ist, novelliert werden. Künftig soll als Sozialbetrugstatbestand und damit in der Sozialbetrugsdatenbank auch der Leistungsmissbrauch (betreffend Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen) erfasst werden. Weiters wird die Definition des Scheinunternehmens insofern erweitert, als davon auch umfasst sein soll, wer Belege verfälscht, verwendet oder herstellt, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Auch für ordentliche Unternehmen ist daher bei dubiosen Dokumenten Vorsicht geboten, da auch nur die Verwendung von verfälschten Belegen, die an sie ausgestellt wurden, für diese Unternehmen zu negativen Konsequenzen führen kann.

Die parlamentarische Beschlussfassung sowie die tatsächliche Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.

Hinweis
Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bedarf es unter anderem einer Rechnung. Speziell in „auffälligen“ Branchen sind neben der Rechnung aber zusätzlich Schriftverkehr, Lieferscheine, Auftragsschreiben oder auch Ausdrucke aus der Finanzministeriumsliste der Scheinunternehmen zu Dokumentationszwecken aufzuheben, um im Falle einer Finanzamtsprüfung nachweisen zu können, dass man nicht mit etwaigen Scheinunternehmen einen Vertrag geschlossen hat bzw. davon keine Kenntnis hatte.

KONTAKT
TEL.: (+43-1) 319 80 68-0
office@christianprodinger.com
Liechtensteinstraße 20/12
1090 WIEN

Parken:
Bitte beachten Sie, dass im gesamten 9. Bezirk Kurzparkzone ist. Eine öffentliche Tiefgarage steht Ihnen auf der Liechtensteinstraße Höhe Bauernfeldplatz, ca. 150 m stadtauswärts von der Kanzlei gelegen, zur Verfügung.

öffentliches Verkehrsnetz:
Mit den U-Bahnlinien U2 und U4, den Straßenbahnlinien D und 37, 38, 40, 41, 42, 43, 71 sowie der Autobuslinie 40A bestens erreichbar.

©2018 | IMPRESSUM
Page load link
×
Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
Nach oben