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Umsatzsteuerlichen Behandlung von Unternehmensübertragungen

Prodinger2026-10-21T16:10:17+02:00Oktober 2026|

In Österreich ist die Übertragung von Unternehmen derzeit nur bei Umgründungen und Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht umsatzsteuerbar. Das Europäische Gericht (EuG) hat diese Rechtslage für problematisch erklärt.

Ein Einzelunternehmer vermietete umsatzsteuerpflichtig bebaute Liegenschaften und brachte diese in eine GmbH ein. Die Einbringung sollte unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes erfolgen und dadurch als nicht umsatzsteuerbarer Vorgang gelten.
Das Finanzamt versagte jedoch mangels begünstigtem Betriebsvermögen die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes, da keine gewerbliche Vermietung, sondern eine bloße Vermögensverwaltung vorlag. Die Übertragung der Liegenschaften wurde daher als umsatzsteuerbefreiter Vorgang behandelt, wodurch eine Berichtigung der früher geltend gemachten Vorsteuern erforderlich wurde. Dagegen erhob der Einzelunternehmer Beschwerde.

Entscheidung des EuG

Das EuG stellte klar, dass die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens so behandeln können, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, womit die Übertragung nicht umsatzsteuerbar ist. Hat sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, darf er dessen Anwendung aber nicht auf bestimmte Vorgänge beschränken.
Vom Grundsatz der Nicht-Lieferung können Mitgliedstaaten nur abweichen, um eine Wettbewerbsverzerrung, Steuerhinterziehung oder -umgehung zu vermeiden. Nationale Bestimmungen dürfen daher ohne sachliche Rechtfertigung zu keiner Einschränkung des Unionsrechts führen.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung kann erhebliche praktische Bedeutung erlangen. Sollte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Entscheidung des EuG folgen und keine Rechtfertigung für die derzeitige Einschränkung gegeben sein, kommt der Grundsatz der Nichtsteuerbarkeit bei allen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen eines Gesamt- oder Teilvermögens zur Anwendung, wodurch Vorsteuerberichtigungen oder Eigenverbrauchs-Umsatzsteuer entfallen. Voraussetzung dafür ist, dass der Übernehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und die wirtschaftliche Tätigkeit vom Übernehmer fortgeführt wird.

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