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Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten und Kleinunternehmergrenze

Prodinger2025-11-21T15:55:29+01:00November 2025|

Mit 1.1.2025 wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von € 35.000 netto auf € 55.000 brutto angehoben. Die Änderung betrifft auch Land- und Forstwirte mit Nebentätigkeiten.

Bleibt der Brutto-Umsatz eines Unternehmers im laufenden und im vorangegangenen Jahr unter € 55.000, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss, aber auch keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Grenze von € 55.000 gilt unternehmerübergreifend, sodass alle Umsätze eines Unternehmers – egal, ob er diese im Gewerbebetrieb, in der Land- und Forstwirtschaft, selbständigen Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung erzielt – zusammengerechnet werden. Nur bestimmte Umsätze bzw. Hilfsgeschäfte, wie Geschäftsveräußerungen, bleiben bei der Berechnung der Grenze unberücksichtigt.

Wird die Kleinunternehmergrenze in einem Jahr um höchstens 10% überschritten (bis € 60.500), bleibt die Umsatzsteuerbefreiung bis zum Jahresende bestehen, ist aber im darauffolgenden Jahr nicht mehr anwendbar (Wechsel zur Regelbesteuerung). Werden die € 55.000 bereits im laufenden Jahr um mehr als 10% überschritten, entfällt die Befreiung sofort mit dem Zeitpunkt der Überschreitung. Ab diesem Umsatz müssen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Eine rückwirkende Korrektur für das gesamte Jahr ist aber nicht erforderlich (keine nachträgliche Berichtigung von Rechnungen notwendig).

Bei pauschalierten Landwirten kann der für die Kleinunternehmergrenze relevante Jahresumsatz mit 150% des Einheitswertes angesetzt werden. Hinzu kommen alle zusätzlichen Einnahmen, die nicht von der Pauschalierung umfasst sind, wie insbesondere landwirtschaftliche Nebentätigkeiten.

Umsatzsteuerpauschalierung und Regelbesteuerung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Jahresumsatz über € 600.000 unterliegen der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung. Bei einem Jahresumsatz unter € 600.000 gilt die Umsatzsteuerpauschalierung, bei welcher die Landwirte 10% bzw. 13% Umsatzsteuer in Rechnung stellen und behalten dürfen, dafür aber keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug haben. Es besteht aber die Möglichkeit, in die Regelbesteuerung zu optieren, wobei in diesem Fall bestimmte Bindungswirkungen und Aufzeichnungspflichten zu beachten sind.
Möchte ein Landwirt freiwillig zur Regelbesteuerung optieren und ist er auch Kleinunternehmer, muss er neben der Regelbesteuerungs-Option auch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten („Doppeloption“). Diese Entscheidung bindet den Unternehmer für fünf Jahre.

Nicht USt-pauschalierte Nebentätigkeiten

Im Bereich der landwirtschaftlichen USt-Pauschalierung hat die oben beschriebene Kleinunternehmerregelung keine Relevanz. Fallen Umsätze aber nicht unter diese Umsatzsteuerpauschalierung, wie etwa aus der Vermietung von Ferienwohnungen ohne Nebenleistungen (Vermietung und Verpachtung) oder aus der Pferdeeinstellung, so spielt die Kleinunternehmerregelung durchaus eine Rolle und müssen daher die Umsätze daraus beachtet werden.

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