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Neue „Weiterbildungszeit“

Prodinger2025-05-18T04:42:18+02:00Mai 2025|

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Mit Wirkung vom 1.4.2025 wurden das Weiterbildungsgeld (im Rahmen einer Bildungskarenz) und das Bildungsteilzeitgeld (im Rahmen einer Bildungsteilzeit, also bei Weiterbildungsmaßnahmen während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses) abgeschafft. Eine Nachfolgeregelung ist in Ausarbeitung.
Um bereits angelaufene oder vereinbarte, in naher Zukunft beginnende Bildungsmaßnahmen abzusichern, hat der Gesetzgeber Übergangsbestimmungen vorgesehen. Der Anspruch auf die bisherigen Leistungen bleibt erhalten

  • für Bildungsteilzeiten und Bildungskarenzen, wenn der Bezug von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgelt mit spätestens 31.3.2025 beginnt oder bis dahin vom AMS zuerkannt wurde oder
  • für Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten, welche nachweislich spätestens am 28.2.2025 vereinbart wurden und bei denen die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.5.2025 beginnt.

Ab 1.6.2025 keine Anträge mehr

Ab dem 1.6.2025 sind Anträge auf diese Gelder generell nicht mehr möglich. Das AMS stellt auf seiner Website konkrete Fallbeispiele bereit, um die Anwendung dieser Übergangsregelungen zu verdeutlichen:

  • Beispiel: Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 31.5.2025 für eine Bildungskarenz vom 31.5.2025 bis 31.8.2025 gestellt. Die Vereinbarung wurde am 28.2.2025 getroffen und die Weiterbildung startet am 31.5.2025.Lösung: Wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind, kann das Weiterbildungsgeld ab dem 31.5.2025 vom AMS gewährt werden.
  • Beispiel: Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 31.5.2025 für eine Bildungskarenz vom 31.5.2025 bis 31.8.2025 gestellt. Die Vereinbarung mit dem Unternehmen wurde am 28.2.2025 getroffen, aber die Weiterbildung beginnt erst am 14.6.2025.Lösung: Da die Weiterbildung nach dem 31.5.2025 startet, kann das Weiterbildungsgeld nicht gewährt werden.

Arbeitnehmer können von einer bis zum 31.3.2025 vereinbarten Bildungsteilzeit zurücktreten, wenn für diese kein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mehr zuerkannt werden kann. Dies schützt Arbeitnehmer vor allfällig negativen Folgen durch die Gesetzesänderung. Die arbeitsrechtliche Grundlage zur Vereinbarung von Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit bleibt im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) erhalten. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin die Modelle aus arbeitsrechtlicher Sicht nutzen können, allerdings ohne Leistungen durch das AMS.

Eckpunkte der Nachfolgeregelung

Im Ministerrat wurden mittlerweile die Eckpunkte der Nachfolgeregelung „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll. Dabei ist unter anderem folgendes geplant:

  • Mindest-Stundenausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen von 20 Wochenstunden (16 Wochenstunden bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr)
  • Einschränkung auf seminaristische Bildungsveranstaltungen im Präsenz bzw. Live-Online-Format
  • Verpflichtende Bildungsberatung vor Beantragung des Weiterbildungsgelds
  • Erhöhung der Mindestbeschäftigungszeit beim Arbeitgeber von 6 auf 12 Monate
  • Behaltefrist nach der Weiterbildungszeit
  • Keine Beantragung von Weiterbildungsgeld im direkten Anschluss an eine Elternkarenz möglich.

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